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Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die nicht automatisch anerkannt wird

Sachsen-Anhalt 99150019001000, 99150019001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150019001000, 99150019001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die nicht automatisch anerkannt wird

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die nicht automatisch anerkannt wird

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vocational qualification (Synonym), Medizinalfachberuf (Synonym), Professional qualification (Synonym), Notice of equivalence (Synonym), Vocational recognition (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Recognise: Recognition (Synonym), Berufsqualifikation (Synonym), Gleichwertigkeit (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Reglementiert (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Drittstaat (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), Anerkennen (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Foreign qualification (Synonym), Access to occupation (Synonym), Knowledge test (Synonym), Adaptation period (Synonym), Kenntnisprüfung (Synonym), Entbindungspfleger (Synonym), Midwife (Synonym), ausländische Qualifikation (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Berufszugang (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Recognition of profession (Synonym), staatliche Erlaubnis (Synonym), Gleichwertigkeitsfeststellung (Synonym), Berufsausbildung (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Hebamme (Synonym), Gleichwertigkeitsbescheid (Synonym), Equivalence (Synonym), Heilberuf (Synonym), Recognition notice (Synonym), Recognition procedure (Synonym), Foreign occupation (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung beruflicher Qualifikationen, einschließlich beruflicher Bildung

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Gesundheit

Handlungsgrundlage

  • §§ 5, 43, 44, 54 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
  • §§ 43, 44, 48 ff. Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

oder

  • § 77a Abs. 1 HebG i.V.m. § 2 Abs. 2 HebG alte Fassung

Teaser

Sie möchten in Deutschland als Hebamme arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Der Beruf der Hebamme ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.  Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Hebamme
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Hebamme
  • Vielleicht: Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind z. B. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit oder persönliche Erklärung
     

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
     

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Hebamme aus dem Ausland.
  • Um die staatliche Erlaubnis zu erhalten, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation geprüft werden.
  • Sie wollen in Deutschland als Hebamme arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hebamme und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Hebamme arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Kosten

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ bei der zuständigen Stelle.

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Hebamme. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Hinweis: Wenn Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird, führt die zuständige Stelle keine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Das ist ein anderes Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie.
 

Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht mit Ihrer Berufserfahrung oder Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten ausgleichen können.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Hebamme arbeiten.
 

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
  • Eignungsprüfung: Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
  • Kenntnisprüfung bei Berufsqualifikation aus einem Drittstaat: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen machen müssen und ob Sie wählen können, welche der Ausgleichsmaßnahmen Sie machen. Das hängt davon ab, welches Niveau Ihre Ausbildung hat.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.

Bearbeitungsdauer

4 Monat(e)
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

Frist

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

Hinweise

Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
 

Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
 

Führen der (männlichen) Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“
Bis Ende 2024 gilt: Sie können auch einen Antrag für die (männliche) Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ stellen. Dann gelten die Regelungen des Hebammengesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019. Ihre zuständige Stelle informiert Sie über die Details.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Kurztext

  • Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, bei der eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt wird.
  • Für die Arbeit als Hebamme benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
  • Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell „Hebamme“ nennen und in dem Beruf arbeiten.
  • Es wird die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit der deutschen Qualifikation geprüft. Das heißt: Die ausländische Berufsqualifikation wird nicht automatisch anerkannt.
  • Bei Berufsqualifikationen aus Drittstaaten wird immer eine Gleichwertigkeitsprüfung gemacht. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
  • In bestimmten Fällen wird auch bei einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz eine Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt. Die zuständige Stelle informiert über das Verfahren.

Ansprechpunkt

Das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale) erteilt die Erlaubnis.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
  • Onlineverfahren möglich: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können.
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein