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Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragen

Sachsen-Anhalt 99135002007000, 99135002007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135002007000, 99135002007000

Leistungsbezeichnung

Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Weiterbildung (1040100)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie möchten als Steuerberater oder -beraterin tätig werden?  Informieren Sie sich hier, um eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu beantragen.

Volltext

Um als Steuerberater oder Steuerberaterin in Sachsen-Anhalt zu arbeiten, müssen Sie die Steuerberaterprüfung bestehen. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung müssen Sie beantragen.

Sie können auch eine verkürzte Prüfung ablegen, wenn Sie eine Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Passbild (nicht älter als ein Jahr)
  • Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise
  • Tätigkeitsnachweise

Reichen Sie die Nachweise im Original oder in beglaubigter Kopie ein.

Voraussetzungen

  • Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung
  • Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren
  • Sie haben mindestens 2 Jahre mindestens 16 Stunden pro Woche auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gearbeitet
  • oder bei einer Regelstudienzeit  von  weniger als  4 Jahren: Sie haben mindestens 3 Jahre mindestens 16 Stunden pro Woche auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gearbeitet
  • Oder bei einer kaufmännischen Ausbildung: Sie haben mindestens 8 Jahre mindestens 16 Stunden pro Woche auf dem Gebiet der von den  Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gearbeitet
  • Oder bei Steuerfachwirten (Steuerfachassistenten) und geprüften Bilanzbuchhaltern: Sie haben mindestens 6 Jahre mindestens 16 Stunden pro Woche auf dem Gebiet der von den Bundes oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gearbeitet

Kosten

Bearbeitungsgebühr: EUR 200,00

Prüfungsgebühr: EUR 1.100,00

Verfahrensablauf

  • Sie müssen den Antrag auf Zulassung fristgerecht bei der Steuerberaterkammer einreichen.
  • Sie müssen für den Antrag den Vordruck der Steuerberaterkammer nutzen.
  • Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular und die Antragsunterlagen bei der Steuerberaterkammer ein und überweisen Sie die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags.
  • Die Steuerberaterkammer prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Zulassungsbescheid.
     

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

spätestens am 30.4. des betreffenden Prüfungsjahres

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch von der Prüfung befreit werden.

Rechtsbehelf

Bei Versagung der Zulassung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

Kurztext

  • Prüfung als Steuerberater Zulassung
  • Das Bestehen Steuerberaterprüfung ist neben der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Bestellung zum Steuerberater erforderlich.
  • Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
  • Antragstellung mit allen erforderlich Unterlagen bei der Steuerberaterkammer
  • Zahlung der Gebühren ( EUR 200,00 und EUR 1.100,00)
  • Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen  vorliegen und erstellt im Ergebnis einen Zulassungsbescheid bei erfüllten Kriterien
  • zuständig: Steuerberaterkammer

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Steuerberaterkammer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden