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Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beantragen

Sachsen-Anhalt 99135009016000, 99135009016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135009016000, 99135009016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

steuerliche Beratung (Synonym), StBerG (Synonym), DVLStHV (Synonym), Gründung (Synonym), Anerkennung (Synonym), LStHV (Synonym), Lohnsteuerhilfeverein (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.03.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie beabsichtigen, einen Antrag auf Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereines zu stellen? Lesen Sie hier, was Sie dabei beachten müssen.

Volltext

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Hilfeleistungen in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft. Lohnsteuerhilfevereine benötigen für ihre Beratertätigkeit eine Anerkennung, die im Steuerberatungsgesetz (StBerG) festgelegt ist. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • Satzung

Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung sowie eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung).

  • Vereinsregisterauszug

Der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Vereinsregisterauszug) und eine Liste mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder.

  • Haftpflichtversicherung

Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice).

  • Beratungsstellen

Ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der Aufsichtsbehörde vorgesehen ist.

Voraussetzungen

Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des Vereins folgende Punkte erfüllen:

  • Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder sein.
  • Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
  • Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter, aber die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ enthalten.
  • Die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis für die Vereinsmitglieder ist sicherzustellen.
  • Sie dürfen für die Hilfeleistung in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein weiteres Entgelt erheben.
  • Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  • Es muss mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

Für die Anerkennung muss eine Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.

Kosten

EUR 300,00

Verfahrensablauf

Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle.

  • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen (mit den erforderlichen Unterlagen) ein. 
  • Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags wird ein Ablehnungsbescheid erteilt.
  • Als anerkannter Lohnsteuerhilfevereine werden Sie in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: ca. 6 bis 8 Wochen (bei Vorlage vollständiger Unterlagen)

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Lohnsteuerhilfevereine beraten beispielsweise Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft. Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

Ansprechpunkt

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Editharing 40

39108 Magdeburg

Telefon: (0391) 567-01

Fax: (0391) 567-1190

E-Mail: poststelle.mf@sachsen-anhalt.de

Zuständige Stelle

nicht vorhanden