Unternehmenszertifizierung für die Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur, Außerbetriebnahme von Einrichtungen mit Kältemitteln beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
- Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 6 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
- Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 (ABl. L ) (F-Gas-Verordnung)
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate
Ihr Unternehmen möchte Einrichtungen mit fluorierten, natürlichen oder alternativen Kältemitteln installieren, instandhalten, warten, reparieren oder außer Betrieb nehmen? Dann benötigen Sie ein Unternehmenszertifikat.
Sie benötigen ein Unternehmenszertifikat nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, wenn Ihr Unternehmen folgende Einrichtungen installiert, instand hält, wartet, repariert oder außer Betrieb nimmt:
- ortsfeste Kälteanlagen,
- ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe,
- Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern,
- Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons
- Brandschutzeinrichtungen.
Die Tätigkeiten an diesen Einrichtungen dürfen Sie erst ausüben, wenn Ihr Betrieb zertifiziert ist. Eine Bescheinigung zur Zertifizierung des Betriebes wird Ihnen auf Antrag erteilt.
Hierzu müssen Sie als Unternehmen nachweisen, dass Sie
- über ausreichend sachkundiges Personal und
- über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.
- Antragsformular
- Sachkundenachweis bzw. Zertifikat in Kopie für alle angegebenen sachkundigen Personen
- Gewerbeanmeldung
- Eintragung Handwerksrolle
- Lieferscheine folgender Werkzeuge: Löteinrichtung, Absaugstation, Dichtheitsprüfgerät, Monteurhilfe
Ihr Unternehmen wird zertifiziert, wenn Sie nachweisen, dass Sie für die Tätigkeiten der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme von Einrichtungen
- ausreichend sachkundiges Personal beschäftigen und
- das sachkundige Personal Zugang zu den Werkzeugen und Verfahren hat, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.
Die Sachkunde Ihres Personals weisen Sie bitte durch die entsprechenden Sachkundebescheinigungen (beziehungsweise Zertifikat) nach.
Dies gilt ebenso für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern.
Die Anzahl des erforderlichen sachkundigen Personals richtet sich nach dem jährlich zu erwartenden Tätigkeitsaufkommen.
Wenn Ihr Unternehmen als sogenannter EMAS-Betrieb im Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltprüfung (Eco-Management and Audit Scheme) eingetragen ist, gelten vereinfachte Bedingungen.
Die Bemessung der Gebühr ist vom Zeitaufwand der Bearbeitung und folgenden Faktoren abhängig:
- Standorte des Unternehmens
- Sachkundiges Personal
- Verwaltungsaufwand
Die Unternehmenszertifizierung erhalten Sie, wenn Sie das Antragsformular mit den erforderlichen Anlagen beim Landesverwaltungsamt einreichen (per E-Mail oder Post). Die Unterlagen werden geprüft. Sollten die Unterlagen vollständig sein und sich keine Rückfragen ergeben, erhalten Sie das Zertifikat auf dem Postweg.
- Betriebe, die ortsfeste Kälteanlagen; ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen; ortsfeste Organic-Rankine-Kreisläufe; Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern; Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons sowie Brandschutzeinrichtungen installieren, instand halten, warten, reparieren oder außer Betrieb nehmen, benötigen vor Tätigkeitsaufnahme eine Zertifizierung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- Es macht keinen Unterschied, ob es sich um fluorierte, natürliche oder alternative Kältemittel handelt
- Zertifikat dient zur Anerkennung als berechtigtes Unternehmen
- Voraussetzung ist, dass das entsprechende Unternehmen über ausreichend sachkundiges Personal (Sachkundebescheinigung bzw. Zertifikat gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung) und die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt
Zuständig ist das Landesverwaltungsamt, Referat 402, Sachgebiet Chemikaliensicherheit.
Zuständig ist das Landesverwaltungsamt, Referat 402, Sachgebiet Chemikaliensicherheit.
Mit dem Antrag können Sie Ihr Unternehmen zertifizieren lassen, um Tätigkeiten am Kältemittelkreislauf ausüben zu dürfen.
Bitte unterschreiben Sie den Antrag handschriftlich.
Sie können den Antrag per Post, E-Mail oder Fax einreichen.