Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.
Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen,
- die für den Anspruch wichtig sein können oder
- über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Beispiele für Änderungen:
- Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
- Sie ziehen um.
- Sie heiraten.
- Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
- Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
- Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
- Der andere Elternteil ist gestorben.
- Das Kind ist gestorben.
- Das Kind besucht keine Schule mehr.
- Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.
Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.
Sie teilen der Unterhaltsvorschussstelle Änderungen mit, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.
Nach Eingang prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob weiterhin ein Anspruch besteht.
Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.
Sie haben 14 Tage Zeit, um eine Änderung mitzuteilen.
- Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung
- regelmäßige Auskunft ist Pflicht, alle Änderungen sind sofort mitzuteilen
- Beispiele für Änderungen:
- Kind lebt nicht mehr bei der alleinerziehenden Person
- alleinerziehender Elternteil zieht um
- alleinerziehender Elternteil heiratet
- Zusammenzug mit anderem Elternteil
- anderer Elternteil zahlt Unterhalt
- anderer Elternteil ausfindig gemacht
- anderer Elternteil ist gestorben
- Kind ist gestorben
- Kind beendet die Schule
- verändertes Einkommen des Kindes, wenn dieses nicht mehr zur Schule geht
- Änderungen sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bekannt zu geben
- Meldung an andere Behörden genügt nicht
- zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle