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Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

Sachsen-Anhalt 99107103017000, 99107103017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107103017000, 99107103017000

Leistungsbezeichnung

Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

Leistungsbezeichnung II

Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Änderung mitteilen (Synonym), Unterhaltsvorschuss (Synonym), Jugendamt (Synonym), Unterhalt (Synonym), Alleinerziehend (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Trennung mit Kind (1020500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt 10.07.2023

Teaser

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

Volltext

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen, 

  • die für den Anspruch wichtig sein können oder
  • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

Beispiele für Änderungen:

  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
  • Sie ziehen um.
  • Sie heiraten.
  • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
  • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
  • Der andere Elternteil ist gestorben.
  • Das Kind ist gestorben.
  • Das Kind besucht keine Schule mehr.
  • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie erhalten einen Unterhaltsvorschuss.
  • Es liegen Änderungen vor.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie teilen der Unterhaltsvorschussstelle Änderungen mit, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.


Nach Eingang prüft die Unterhaltsvorschussstelle, ob weiterhin ein Anspruch besteht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben.

Sie haben 14 Tage Zeit, um eine Änderung mitzuteilen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unterhaltsvorschuss Änderungsmitteilung Bewilligung 
  • regelmäßige Auskunft ist Pflicht, alle Änderungen sind sofort mitzuteilen
  • Beispiele für Änderungen: 
    • Kind lebt nicht mehr bei der alleinerziehenden Person
    • alleinerziehender Elternteil zieht um 
    • alleinerziehender Elternteil heiratet
    • Zusammenzug mit anderem Elternteil
    • anderer Elternteil zahlt Unterhalt
    • anderer Elternteil ausfindig gemacht
    • anderer Elternteil ist gestorben
    • Kind ist gestorben
    • Kind beendet die Schule
    • verändertes Einkommen des Kindes, wenn dieses nicht mehr zur Schule geht
  • Änderungen sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bekannt zu geben
  • Meldung an andere Behörden genügt nicht
  • zuständige Stelle: Unterhaltsvorschussstelle

Ansprechpunkt

Unterhaltsvorschussstelle

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden