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Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt mit Berufsabschluss aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

Sachsen-Anhalt 99150067001000, 99150067001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150067001000, 99150067001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt mit Berufsabschluss aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Zootiere (Synonym), Tierärztin (Synonym), Parasitologie (Synonym), Ziervögel (Synonym), Wildvögel (Synonym), Heim- und Kleintiere (Synonym), Gentechnologie (Synonym), Schweiz (Synonym), Versuchstierkunde (Synonym), Geflügel (Synonym), Tier- und Umwelthygiene (Synonym), Fachtierarzt (Synonym), EWR (Synonym), Schweine (Synonym), Pferde (Synonym), Tierarzt (Synonym), Tierernährung und Diätetik (Synonym), Zoovögel (Synonym), Öffentliches Veterinärwesen (Synonym), Fische (Synonym), Rinder (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Lebensmittelhygiene (Synonym), Milchhygiene (Synonym), Innere Medizin Kleintiere (Synonym), Ausübung (Synonym), Molekulargenetik (Synonym), Tierärztekammer (Synonym), Wildtiere und Artenschutz (Synonym), Anerkennung (Synonym), Pferdechirurgie (Synonym), Fleischhygiene (Synonym), Fachtierärztin (Synonym), Kleine Wiederkäuer (Synonym), Reptilien (Synonym), Klinische Laboratoriumsdiagnostik (Synonym), Pathologie (Synonym), Pharmakologie und Toxikologie (Synonym), Tierschutz (Synonym), EU (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung beruflicher Qualifikationen, einschließlich beruflicher Bildung

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachtierärztin oder zum Fachtierarzt erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Volltext

Die Qualifikation zur Fachtierärztin oder Fachtierarzt muss in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet: Sie benötigen eine Anerkennung, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachtierärztin“ oder „Fachtierarzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Tierärztin oder Tierarzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachtierärztin oder Fachtierarzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachtierärztin“ oder „Fachtierarzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landestierärztekammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • Schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Tierärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt nachweisen.

Kosten

Je angefangene Viertelstunde: EUR 15,00

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt beantragen Sie bei der zuständigen Landestierärztekammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Tierärztekammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Wird Ihre Qualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt anerkannt, können Sie die Fachbezeichnung in Deutschland führen. Sie erhalten einen Bescheid.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachtierarztqualifikation nicht bescheinigt:

  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
  • Wenn Sie den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachtierärztin“ oder „Fachtierarzt“ für Ihre Spezialisierung führen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
In der Regel 3 Monate. Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann verlängert werden.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachtierärztin oder Fachtierarzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
  • Qualifikationen als Fachtierärztin oder Fachtierarzt aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind anerkennungspflichtig.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob eine Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Abschluss besteht.
  • Voraussetzung: Approbation als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis
  • Bearbeitungsdauer: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen; Frist kann um einen Monat verlängert werden.
  • Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden: es wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung angeboten.
  • Zuständig: Landestierärztekammern

Ansprechpunkt

Tierärztekammer Sachsen-Anhalt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden:  Nein

Sie müssen den Antrag schriftlich und auf Deutsch stellen. Die zuständige Stelle kann anordnen, dass Sie persönlich erscheinen müssen.