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Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Sachsen-Anhalt 99063001006002, 99063001006002 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001006002, 99063001006002

Leistungsbezeichnung

Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Anlage ist Betriebsbereich (Synonym), Unterschreitung angemessenen Sicherheitsabstands (Synonym), Anlage Bestandteil Betriebsbereichs (Synonym), Erhebliche Gefahrenerhöhung (Synonym), Störfallrelevante Änderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

Verrichtungsdetail

für störfallrelevante Änderung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)

Teaser

Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür zuvor bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

Volltext

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

Diese Vorhaben können dazu führen, dass durch die Änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung von der Anlage ausgelöst wird oder andere immissionsschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr gewährleistet sind.

Vor diesem Hintergrund muss die immissionsschutzrechtliche Behörde diese Änderungen überprüfen.

Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständi-gen Behörde erfragen).

Voraussetzungen

Die Änderungsgenehmigung wird erteilt, wenn:

  • sichergestellt ist, dass die sich aus den Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Bundesimmissionsschutzverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und
  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Genehmigung der störfallrelevanten Änderungen. Den Antrag können Sie elektronisch oder schriftlich stellen.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Unterlagen beizufügen. Nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob bei den Änderungen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

Abhängig davon, ob eine öffentliche Beteiligung vorgenommen werden muss oder nicht, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag innerhalb von 3 oder 7 Monaten nach vollständigem Eingang aller erforderlicher Unterlagen. Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.

Bearbeitungsdauer

3 - 7 Monat(e)
Die Bearbeitungsdauer beginnt ab Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen.

Frist

Vor der Durchführung der Änderungen

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung
  • Eine Genehmigung bei störfallrelevanten Änderungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, ist erforderlich:
    • wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
    • der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
    • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und
    • die Änderung nicht bereits durch § 16 Abs. 1 BImSchG erfasst ist.
  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn und soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits durch andere verbindliche Vorgaben Rechnung getragen wird.
  • Antrag: EliA oder schriftlich

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei den Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte oder beim Landesverwaltungsamt. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB). Genaue Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden