Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 73 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO)
- Baugebührenverordnung (BauGVO)
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
- Anlage für die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen.
Wenn Sie eine Genehmigung zur Nutzungsänderung beantragt haben und schon vor Erteilung der Genehmigung mit der Nutzungsänderung beginnen möchten, benötigen Sie eine Teilbaugenehmigung.
Im Antrag geben Sie an, für welche Teile der baulichen Anlage Sie mit der Nutzungsänderung beginnen möchten.
- Antrag (per Onlineservice oder schriftlich)
Falls noch nicht zum Bauantrag eingereicht:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
Sie erhalten eine Teilbaugenehmigung zur Nutzungsänderung, wenn:
- der eingereichte Bauantrag in Bezug auf beantragten Änderungen von Nutzungseinheiten vollständig ist und
- das beschriebene Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind.
Eine Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen Sie per Onlineservice oder schriftlich.
Bei schriftlicher Antragstellung gehen Sie wie folgt vor:
- Stellen Sie den Antrag und geben Sie darin an, auf welchen Bauantrag sich Ihr Antrag auf Teilbaugenehmigung bezieht und welche Baumaßnahmen er umfasst.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben beziehungsweise zu ergänzen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und notwendigen Stellen.
- Sie erhalten dann den Bescheid zu Ihrem Antrag sowie einen Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie die Gebühren.
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von 3 Monaten über den Bauantrag. Die Frist beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum.
Ausnahme: Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens 2 Monate verlängern. Wird die Frist verlängert, werden Sie unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entscheidung informiert.
Im regulären Teilbaugenehmigungsverfahren gibt es keine Antrags- und Genehmigungsfrist.
Sie müssen innerhalb von 3 Jahren mit der Nutzungsänderung beginnen. Sie dürfen die Bauarbeiten nicht länger als 1 Jahr unterbrechen, sonst erlischt die Teilbaugenehmigung.
Sie können die Verlängerung Ihres Antrages beantragen. Der Antrag kann um 1 Jahr verlängert werden.
Wenn Ihnen eine Teilbaugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Mindestens 2 Wochen vor Nutzungsaufnahme müssen Sie eine Anzeige zur Nutzungsaufnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
- Nutzungsänderung von Anlagen Teilbaugenehmigung
- Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage
- nur möglich bei eingereichtem Bauantrag
- notwendig für den Beginn von Bauarbeiten von einzelnen genehmigungspflichtigen Teilen für die Nutzungsänderung vor Erteilung einer Baugenehmigung
- Antrag per Onlineservice oder in Textform notwendig
- Detailliertere Informationen zu erfragen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein