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Errichtung oder Änderung einer Anlage an einem oberirdischen Gewässer beantragen

Sachsen-Anhalt 99012098001000, 99012098001000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012098001000, 99012098001000

Leistungsbezeichnung

Errichtung oder Änderung einer Anlage an einem oberirdischen Gewässer beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Hafenanlage (Synonym), Überfahrt (Synonym), Brücke (Synonym), Düker (Synonym), Gräben (Synonym), Errichtung (Synonym), Gewässer (Synonym), Rohrleitung (Synonym), Leitungen (Synonym), Zäune (Synonym), Fluss (Synonym), Anlagen (Synonym), Ufermauer (Synonym), Beseitigung (Synonym), Stege (Synonym), Durchlass (Synonym), Mauern (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Bauverfahren (2050500)
  • Bauplanung (2050400)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

Teaser

Wenn Sie bei einem oberirdischen Gewässereine bauliche Anlage errichten möchten, brauchen Sie eine Genehmigung. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Volltext

Wenn Sie eine Anlage an einem Gewässer errichten oder wesentlich ändern wollen, können Sie eine Genehmigung beantragen. Die Anlage kann an, über, unter oder in einem Gewässer sein. 

Anlagen können insbesondere sein:  

  • Brücken 
  • Überfahrten 
  • Durchlässe 
  • Gewässerkreuzungen mit Ver- oder Entsorgungsleitungen
  • Baumaßnahmen am Gewässer 
  • Leitungstrassen parallel zum Gewässer 
  • Uferbefestigungen und Grundstückseinfriedungen 
  • Stege 
  • Verwallungen
  • Geländeauffüllungen und Geländeabträge.

Erforderliche Unterlagen

  • Allgemeine Angaben zum Antragsteller
  • Vorhabensbeschreibung
    • Art und Zweck (siehe Antrag)
    • Angabe zu den voraussichtlichen Kosten des geplanten Vorhabens
  • Technische Angaben zum Bauvorhaben:
    • Baupläne von Ansichten, Grundrissen, Längs- und Querschnitten (1:1.000 oder 1:500)
  • Angaben zum Standort des Vorhabens:
    • Übersichtskarte (1:25.000)
    • Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Standortes und des betroffenen Gewässers
  • Angabe zu betroffenen öffentlichen Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

Sie müssen die Pläne mit einer Zeichenerklärung versehen. Sie müssen die Höhenangaben auf absolute Höhenwerte beziehen (Normalhöhennull (mNHN)).

Bitte informieren Sie sich bei der unteren Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Viele Landkreise und kreisfreien Städte bieten Ihnen hierfür einen entsprechenden Vordruck an.

Voraussetzungen

  • Das Gewässer wird nicht geschädigt.
  • Das Gewässer kann weiterhin unterhalten werden.
     

Kosten

Die Kostenfestsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i.V.m. § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) lfd. Nr. 163, Tarifstelle 2.1.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Anlage in, an, über oder unter einem Gewässer errichten oder eine vorhandene Anlage ändern wollen, müssen Sie dies vorher genehmigen lassen.
Reichen Sie hierzu die Antragsunterlagen bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde ein. Viele Landkreise und kreisfreie Städte bieten Ihnen hierfür einen entsprechenden Vordruck.
Die zuständige Stelle prüft, ob durch das Vorhaben keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht erschwert wird.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie nach der Prüfung der Antragsunterlagen die wasserrechtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben.
 

Bearbeitungsdauer

0 - 3 Monat(e)
Voraussetzung ist, dass die Antragsunterlagen vollständig sind.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Anlagen an Talsperren oder Wasserspeichern wenden Sie sich bitte an das Landesverwaltungsamt als Obere Wasserbehörde.

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch bei Unteren Wasserbehörden bzw. Klage beim Landesverwaltungsamt als Obere Wasserbehörde einlegen.

Kurztext

  • Antrag zur Errichtung oder Änderung einer Anlage in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern
  • die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung
  • Zuständig: Untere Wasserbehörden 
  •  Bei Anlagen an Talsperren und Wasserspeichern: Obere Wasserbehörde (Landesverwaltungsamt)
     

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die untere Wasserbehörde Ihres Landkreises. Bei Anlagen an Talsperren und Wasserspeichern wenden Sie sich an die Obere Wasserbehörde (Landesverwaltungsamt).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Bitte informieren Sie sich bei der unteren Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Viele Landkreise und kreisfreien Städte bieten Ihnen hierfür einen entsprechenden Vordruck.