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Breitbandausbau genehmigen

Sachsen-Anhalt 99012104134000, 99012104134000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012104134000, 99012104134000

Leistungsbezeichnung

Breitbandausbau genehmigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

öffentliche Verkehrswege (Synonym), Wegebaulastträger (Synonym), Telekommunikationsunternehmen (Synonym), TKU (Synonym), TKG (Synonym), Leitungsverlegung (Synonym), Telekommunikationslinien (Synonym), Telekommunikationsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Zustimmung (134)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie Telekommunikationslinien verlegen oder ändern möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.

Volltext

Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dies gilt auch für Telekommunikationsnetze, die den öffentlichen Zwecken dienen.

Bei öffentlichen Verkehrswegen müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Telekommunikationslinien sind Telefon- und Datenkabel.

Ein Telekommunikationsnetz stellt Nachrichtenverbindungen zwischen mehreren Endstellen (zum Beispiel Ihr Telefonanschluss) her.

Erforderliche Unterlagen

  • Karte mit genauer Lage der Maßnahme
  • Genaue Beschreibung der Maßnahme
  • Wegerecht der Bundesnetzagentur (BNetzA)
  • bei Dienstleistern: zusätzlich Vollmacht

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
  • Sie sind Eigentümer oder Betreiber von Telekommunikationslinien, die dem öffentlichen Zweck dienen.
  • Ihnen wurde das Wegerecht von der Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen.

Kosten

Es fallen Gebühren an.

Verfahrensablauf

Leitungsverlegungen in öffentlichen Verkehrswegen können Sie schriftlich oder online beantragen.

Der Prozess beginnt mit der Antragstellung durch Sie als Telekommunikationsunternehmen.

  • Bei der Antragstellung müssen Sie die Baumaßnahme eindeutig beschreiben. Dazu gehören:
    • die genaue Lage,
    • der vorgesehene Zeitraum,
    • die Verlegeart,
    • Material,
    • Verlegtiefe und so weiter
  • Reichen Sie den Nachweis über das vorliegende Wegerecht ein. Wenn Sie Dienstleister sind, reichen Sie zusätzlich die Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens ein.
  • Der Wegebaulastträger prüft die Antragsunterlagen und stimmt diesen zu.
  • Der Wegebaulastträger hat die Möglichkeit, die Zustimmung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die Sie bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigen müssen.
  • Die Zustimmung wird Ihnen zugestellt.
  • Haben Sie alle Genehmigungen vorliegen, können Sie mit der Baumaßnahme beginnen. Beachten Sie dabei mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen und vereinbarte Termine.

Bearbeitungsdauer

0 - 3 Monat(e)
Ist der Antrag besonders schwierig, kann sich die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Sie werden darüber informiert. Wenn Sie Antragsunterlagen nachreichen oder ändern, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.

Frist

Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Die Zustimmung wird Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung zugestellt. Wenn Sie Antragsunterlagen nachreichen oder ändern, beginnt die Frist erst dann. Bei schwierigen Fällen kann sich dieser Zeitraum um einen Monat verlängern. Darüber werden Sie informiert. Sollten Sie nach 3 Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt ihr Antrag als genehmigt.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einreichen.

Den Widerspruch können Sie folgendermaßen einreichen:

  • schriftlich,
  • per Niederschrift oder
  • elektronisch per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Die Möglichkeit zum Widerspruch wird auch über den angebotenen Online-Dienst bereitgestellt. 

Kurztext

  • Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien Zustimmung Antragstellung für Telekommunikationsunternehmen
  • für Änderungen und Verlegungen von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen
  • betroffenes Grundstück ist ein öffentlicher Verkehrsweg
  • schriftlich oder online
  • Genehmigung durch Kommune, Landkreis, kreisfreie Stadt, Land oder Bund
  • Voraussetzung für Unternehmen:
    • Wegerecht der BNetzA
    • bei Dienstleistern zusätzlich eine Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens
  • zuständig:

Ansprechpunkt

Die zuständige Stelle für die Antragstellung ist in der Regel die Kommune, in der die Baumaßnahme stattfinden soll.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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