Änderung der persönlichen Daten oder des Ortes der zuständigen Behörde anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen Sie wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, müssen Sie wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde melden. Hierzu zählen folgende Änderungen:
- Änderungen des Betriebskonzeptes,
- personelle Änderungen, d. h. alle Änderungen, die die Stellvertretung, die Leitung/Betriebsleitung, die Beaufsichtigung eines Betriebs betreffen,
- Änderungen der Unternehmensdaten oder der Daten der gesetzlichen Vertretung,
- Änderungen der personenbezogenen Daten der betreibenden Person,
- Änderungen der personenbezogenen Daten der Personen, die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie bspw. Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung etc.
Die Änderungen werden zunächst von der zuständigen Behörde geprüft. Ggf. nimmt diese eine entsprechende Änderung Ihrer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vor.
Bei Änderungen im Betriebskonzept:
- Betriebskonzept
Bei Änderungen von Personen (die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie bspw. Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung etc.):
- Name, Vorname
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
Bei Änderung der Unternehmensdaten oder Daten der gesetzlichen Vertretung:
- Die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise.
Bei Änderungen der Personenbezogenen Daten der Betreibenden Person:
- Die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise.
Bei Änderungen der Personenbezogenen Daten der Personen die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie bspw. Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung etc:
- Die die Änderung betreffenden Unterlagen und Nachweise
- Sie benötigen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG),
- Den beabsichtigten Änderungen dürfen die Versagungsgründe gem. § 14 ProstSchG nicht entgegenstehen.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Sie reichen die Anzeige von Änderungen im Prostitutionsgewerbe sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt ggf. eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
Bei positiver Prüfung nimmt die zuständige Stelle die Änderungen der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vor.
Geplante wesentliche personen- und/oder betriebsbezogenen Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Anzeige von Änderungen in einem Prostitutionsgewerbe Entgegennahme
- Als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen Sie wesentliche Änderungen (Betriebsart, Betriebszeiten, der Betriebsräume, Betriebsabläufe sowie personelle Änderungen) der zuständigen Behörde anzeigen
- zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht