Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen
Inhalt
Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen
Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen
Begriffe im Kontext
Gestattung (Synonym), Rechtsanwaltskammer (Synonym), Europäische Rechtsanwältin (Synonym), Anwältin (Synonym), Europäischer Rechtsanwalt (Synonym), Anwalt (Synonym), Zulassung (Synonym)
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
30.05.2024
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Um in Deutschland als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt arbeiten zu dürfen, müssen Sie die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer beantragen.
Wenn Sie als niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in Deutschland arbeiten möchten, müssen Sie Mitglied in einer deutschen Rechtsanwaltskammer sein.
Ihre Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer müssen Sie bei der Rechtsanwaltskammer beantragen. Diese entscheidet über Ihren Antrag. Wenn Sie in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten. Mit der Zulassung erhalten Sie eine Urkunde der Rechtsanwaltskammer.
- Bescheinigung von der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat zur Berufsausübung als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt berechtigt sind.
- Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate ist.
- Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate ist.
- Sie sind bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen.
- Sie haben eine deutsche Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Versicherung Ihres Herkunftsstaates abgeschlossen.
- Europäischer Rechtsanwalt Zulassung
- europäische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte müssen in Deutschland in einer Rechtsanwaltskammer sein
- Aufnahme in Rechtsanwaltskammer muss beantragt werden
- bei Zulassung wird eine Urkunde ausgestellt
- Voraussetzungen:
- Sie sind in Ihrem Herkunftsstaat als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt (Bescheinigung notwendig)
- eine deutsche Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Versicherung des Herkunftsstaates liegt vor
- Zuständig: Rechtsanwaltskammer