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Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen

Sachsen-Anhalt 99082009007000, 99082009007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082009007000, 99082009007000

Leistungsbezeichnung

Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gestattung (Synonym), Rechtsanwaltskammer (Synonym), Europäische Rechtsanwältin (Synonym), Anwältin (Synonym), Europäischer Rechtsanwalt (Synonym), Anwalt (Synonym), Zulassung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Rechtspflege (082)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Teaser

Um in Deutschland als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt arbeiten zu dürfen, müssen Sie die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer beantragen.

Volltext

Wenn Sie als niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt in Deutschland arbeiten möchten, müssen Sie Mitglied in einer deutschen Rechtsanwaltskammer sein.

Ihre Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer müssen Sie bei der Rechtsanwaltskammer beantragen. Diese entscheidet über Ihren Antrag. Wenn Sie in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten. Mit der Zulassung erhalten Sie eine Urkunde der Rechtsanwaltskammer.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung von der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat zur Berufsausübung als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt berechtigt sind.
    • Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate ist.
       

Voraussetzungen

  • Sie sind bei der zuständigen Stelle Ihres Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen.
  • Sie haben eine deutsche Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Versicherung Ihres Herkunftsstaates abgeschlossen. 
     

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Europäischer Rechtsanwalt Zulassung
  • europäische Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte müssen in Deutschland in einer Rechtsanwaltskammer sein
  • Aufnahme in Rechtsanwaltskammer muss beantragt werden
  • bei Zulassung wird eine Urkunde ausgestellt
  • Voraussetzungen:
    • Sie sind in Ihrem Herkunftsstaat als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt (Bescheinigung notwendig)
    • eine deutsche Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Versicherung des Herkunftsstaates liegt vor
  • Zuständig: Rechtsanwaltskammer
     

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammer.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden