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Registrierung von Personen beantragen, die Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht anbieten

Sachsen-Anhalt 99094002019002, 99094002019002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99094002019002, 99094002019002

Leistungsbezeichnung

Registrierung von Personen beantragen, die Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht anbieten

Leistungsbezeichnung II

Registrierung von Personen beantragen, die Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht anbieten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rechtsdienstleistungsregister (Synonym), Recht Europäischer Wirtschaftsraum (Synonym), EU (Synonym), Sachkunde (Synonym), Rechtsdienstleistungsgesetz (Synonym), ausländisches Recht Beratung (Synonym), Rechtsdienstleistungen (Synonym), Mitgliedstaat Europäische Union (Synonym), Registrierung (Synonym), registrierte Personen (Synonym), Europäischer Wirtschaftsraum (Synonym), Recht Schweiz (Synonym), Recht Europäische Union (Synonym), Einheitlicher Ansprechpartner (Synonym), einheitliche Stelle (Synonym), Beratung (Synonym), EWR (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Rechtsdienstleistungen (094)

Verrichtungskennung

Registrierung (019)

Verrichtungsdetail

von Personen die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

12.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Teaser

Sie möchten Rechtsdienstleistungen zu ausländischem Recht anbieten? Dann benötigen Sie eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister, für die Sie Ihre Fachkenntnisse nachweisen müssen.

Volltext

Jede Rechtsdienstleistung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit, für die Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen müssen. Dies dient dem Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Wenn Sie Rechtsdienstleistungen zu ausländischem Recht geschäftsmäßig anbieten möchten, müssen Sie Ihre persönliche Eignung und Ihre Fachkenntnisse nachweisen und sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Sie beantragen die Registrierung für die Beratung in ausländischem Recht von einem oder mehreren Ländern.

Sie dürfen auch eine Beratung zum Recht der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anbieten, unter der Voraussetzung, dass die Registrierung erfolgt für:

  • Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)
  • Recht eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • Recht der Schweiz

Sie können die Registrierung beantragen als:

  • natürliche Person
  • juristische Person
  • rechtsfähige Personengesellschaft 

Zu juristischen Personen zählen zum Beispiel:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Vereine
  • Stiftungen

Zu rechtsfähigen Personengesellschaften zählen zum Beispiel:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • offene Handelsgesellschaft (oHG)

Als juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft müssen Sie eine natürliche Person benennen, die Sie nach außen vertritt und die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die Registrierung erlaubt Ihnen nur eine Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich.

Bei der Registrierung werden Ihnen möglicherweise Auflagen gemacht, die jederzeit angeordnet oder geändert werden können. Wenn Sie in einem anderen Land der EU oder des EWR zur Ausübung eines vergleichbaren Berufs niedergelassen sind, können Sie eine vorübergehende Registrierung beantragen.

Sie können sich auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) Ihres Bundeslandes registrieren lassen.

Nach erfolgter Registrierung veranlasst die zuständige Registrierungsbehörde eine öffentliche Bekanntmachung Ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister.

Erforderliche Unterlagen

  • Darstellung Ihres beruflichen Ausbildungsgangs mit Nachweisen
  • Darstellung Ihrer bisherigen Berufsausübung mit Nachweisen
  • Führungszeugnis, das der zuständigen Registrierungsbehörde direkt übersendet wird
  • Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren gegen Sie als antragstellende Person läuft
  • Erklärung, dass Sie als antragstellende Person in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Das bedeutet:
    • Sie haben geordnete Vermögensverhältnisse.
    • Sie haben keine erheblichen Vorstrafen.
  • Sie haben theoretische und praktische Fachkenntnisse.
  • Ihre Fachkenntnisse können Sie nachweisen durch:
    • Berufsausbildung
    • Berufsausübung
  • Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall.
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften benennen mindestens eine natürliche Person, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 150€
Für die Registrierung fällt eine Gebühr in Höhe von 150 Euro an. Die Registrierung kann von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

Wenn Sie ohne Registrierung Rechtsdienstleitungen zu ausländischem Recht erbringen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch oder sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Bei ablehnendem Widerspruchsbescheid: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen
  • Rechtsdienstleistungen zu ausländischem Recht sind nur mit einer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erlaubt, da besondere Fachkenntnisse nachgewiesen werden müssen
  • das ausländische Recht kann das Landesrecht jedes Staates innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (EU) sein
  • eine Beratung zum Recht der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist nur möglich, wenn Registrierung erfolgt für:
    • Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)
    • Recht eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
    • Recht der Schweiz
  • Registrierung gilt je nach Antrag für die Beratung in ausländischem Recht von einem oder mehreren Ländern
  • die Registrierung können erhalten:
    • natürliche Personen
    • juristische Personen
    • rechtsfähige Personengesellschaften
  • Registrierung kann mit Auflagen verbunden werden, die jederzeit angeordnet oder geändert werden können
  • Registrierung erlaubt nur Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich
  • vorübergehende Registrierung für Antragstellende möglich, die in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums zur Ausübung eines vergleichbaren Berufs niedergelassen sind
  • Registrierung über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) des jeweiligen Bundeslandes möglich
  • zuständig: zuständige Registrierungsbehörde des Ortes der Hauptniederlassung
  • zuständig für Antragsstellende, die nicht in Deutschland gemeldet sind: jede zuständige Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden