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Beschwerde über landesunmittelbare Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen einlegen

Sachsen-Anhalt 99107141261000, 99107141261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107141261000, 99107141261000

Leistungsbezeichnung

Beschwerde über landesunmittelbare Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen einlegen

Leistungsbezeichnung II

Beschwerde über landesunmittelbare Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen einlegen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Vereinigungen (Synonym), Kassenzahnärztlich (Synonym), Krankenversicherung (Synonym), Versicherung (Synonym), Rechtsverletzung (Synonym), Rechtsaufsicht (Synonym), Rechtsbruch (Synonym), Kassenärztlich (Synonym), Landesunmittelbar (Synonym), Aufsichtsbehörde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sollten Sie Beschwerde über Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, untersucht diese das Verhalten der Vereinigungen im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen und wirkt auf deren Behebung hin.

Volltext

Mit dieser Beschwerde können Sie potenzielle Rechtsverletzungen seitens der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen von den Vereinigungen anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Stellt sie dabei einen Rechtsverstoß fest, so müssen die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen diesen beheben. 

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.

Voraussetzungen

Keine

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.

Falls erforderlich, fordert sie die betroffene Vereinigung auf, zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.

Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Ergebnis.

Bearbeitungsdauer

4 - 6 Woche(n)

Die Bearbeitungsdauer ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Sie sollten mit mindestens vier bis sechs Wochen rechnen.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage.

Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, nach einer Beschwerde auch tätig zu werden.

Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese von der Vereinigung behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung fällen.

Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden.

Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben.

Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf ist nicht vorhanden.

Kurztext

- ganzer Leistungstitel: Beschwerde über Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

- Notwendige Dokumente bei Beschwerde umfassen möglichst eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts und Dokumente, die für den Sachverhalt wichtig sein könnten.

- Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft das Verhalten der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen auf Rechtsverletzungen und wirkt darauf hin, dass die Vereinigung die Rechtsverletzung behebt.

- Die Beschwerdestellerin / der Beschwerdesteller erhält nach Ende der Prüfung eine Mitteilung.

- zuständige Behörde: die Aufsicht über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Aufsicht über die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit.

Ansprechpunkt

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden