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Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel beantragen

Sachsen-Anhalt 99110070007000, 99110070007000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110070007000, 99110070007000

Leistungsbezeichnung

Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Zulassung als Sammelstelle (Synonym), Sammelstelle für den Viehhandel (Synonym), Viehhandel (Synonym), Verkehrsordnung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie die Zulassung als Sammelstelle für den Viehhandel beantragen möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der örtlich zuständigen Veterinärbehörde stellen

Volltext

Wer eine Sammelstelle betreiben möchte, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden, benötigt die Zulassung durch die zuständige Behörde.

Dies gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Gewebeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftsvertrag
  • Kopien der Nachweise über Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge, sofern dies durch Dritte bereitgestellt wird
  • Schriftlicher Plan für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege

Voraussetzungen

  • Anlagen müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein. Alternativ ist der Nachweis erforderlich, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird.
  • Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
  • Geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren müssen vorhanden sein.
  • Für die Transportfahrzeuge müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein. Alternativ muss der Nachweis erbracht werden, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt wird.
  • Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten.
  • Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
  • Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sind vorhanden.
  • Ggf. ein Raum für den beamteten Tierarzt
  • schriftlicher oder elektronischer Plan für die Reinigung und die Desinfektion
  • Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
  • Gegebenenfalls weitere Nachweise.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag mit den benötigten Unterlagen
  • Ggf. gibt es eine Vor-Ort Besichtigung der Behörde

Bearbeitungsdauer

Bitte stellen Sie den Antrag mehrere Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Zulassung muss vor Betriebsaufnahme erfolgen.

Frist

Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Widerspruch (je nach Bundesland)

Kurztext

  • Bei gewerbsmäßig betriebener Sammelstelle für Viehhandel muss diese zugelassen werden
  • Zulassung nur unter besonderen Hygienevoraussetzungen der Reinigung und Desinfektion
  • Zulassung nur unter bestimmten räumlichen Voraussetzungen
  • Trennung zwischen Zucht und Nutztieren sowie Schlachttieren
  • Zuständig: richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein