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Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach §32 SGB XII, wenn Sie in einer besonderen Wohnform wohnen, beantragen

Sachsen-Anhalt 99107055017003, 99107055017003 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107055017003, 99107055017003

Leistungsbezeichnung

Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach §32 SGB XII, wenn Sie in einer besonderen Wohnform wohnen, beantragen

Leistungsbezeichnung II

Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach §32 SGB XII, wenn Sie in einer besonderen Wohnform wohnen, beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Zuschüsse zur Krankenversicherung (Synonym), besondere Wohnformen (Synonym), Krankenversicherung (Synonym), gesetzliche Pflegeversicherung (Synonym), Besondere Wohnform (Synonym), Pflegeversicherung (Synonym), Krankenversicherungsbeitrag (Synonym), Zuschuss zur Krankenversicherung (Synonym), Beiträge und Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung (Synonym), Beitrag zur Pflegeversicherung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

Verrichtungsdetail

für Personen wohnhaft innerhalb einer besonderen Wohnform nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung bei der Finanzierung Ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Dies gilt auch, wenn Sie in besonderer Wohnform leben.

Volltext

Wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren können, können Sie Unterstützung im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, auch wenn Sie in besonderer Wohnform leben.

Falls Sie über Einkommen verfügen, vermindern die Beiträge Ihr auf die Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen. Im Übrigen ist die Anerkennung dieser Beiträge als gesonderter Bedarf möglich.

Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie der sogenannte Zusatzbeitrag. Ebenfalls können Beiträge zu einer Solidargemeinschaft berücksichtigt werden.

Ihre Beiträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie angemessen sind. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten stets als angemessen.

Folgende Beiträge gelten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen:

  • bei privater Krankenversicherung:
    • halbierter Beitrag im Basistarif
    • Beitrag im Standardtarif
  • bei privater Pflegeversicherung:
    • bis zur Höhe des halbierten Beitrags der gesetzlichen Pflegeversicherung  
    • Beitrag im Standarttarif

Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt oder der Träger der Sozialhilfe prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt oder der Träger der Sozialhilfe bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen kann das Sozialamt bzw. der Träger der Sozialhilfe keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewähren. Es gibt also keine rückwirkenden Leistungen.

Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt oder der Träger der Sozialhilfe Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.
Eigenanteile kann das Sozialamt bzw. der Träger der Sozialhilfe ebenfalls nicht anerkennen.

Beiträge zu einer Solidargemeinschaft sind angemessen bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Sie sind sozialhilfeberechtigt und erhalten kein Bürgergeld oder Leistungen für Asylbewerber. Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine (gesetzliche, freiwillige oder private) Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung verpflichtet.
  • Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:
    • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können
    • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau beziehungsweise Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können; dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen
    • keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, beispielsweise
      • Kindergeld
      • Wohngeld
      • Rente
      • Arbeitslosengeld
      • Krankengeld
      • Elterngeld

Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel:

  • kleinere Barbeträge, so genanntes Schonvermögen:
    • EUR 10.000 je Erwachsenen 
    • EUR 500 je Kind  
  • ein angemessenes Hausgrundstück

Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung können beim Sozialamt bzw. dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe beantragt werden. Diese müssen aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung vorliegen.

Einen Bedarf auf Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung können Sie online über die Sozialplattform bekanntgeben.

  • Die Entscheidung ist von den Einkommens und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
     
  • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
     
  • Das Amt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
     
  • Das Sozialamt bzw. der überörtliche Träger der Sozialhilfe muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
     
  • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
     
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweißt Ihnen das Amt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
     
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt bzw. dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe mitzuteilen.
     
  • Die Leistung „Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung innerhalb einer besonderen Wohnform“ ist im Rahmen des Antrags „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung, auch für Personen, die in besonderer Wohnform leben
  • Anspruch auf Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) haben Personen, die hilfebedürftig und voll erwerbsgemindert (veraltet: "erwerbsunfähig") sind, auch wenn sie in einer besonderen Wohnform leben.
  • Zuständige Behörde: Örtlicher oder überörtlicher Träger der Sozialhilfe (je nach Bundesland)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden