Viehausstellungen und Viehmärkte Ausnahmegenehmigung von der amtstierärztlichen Untersuchung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Sie können eine Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur amtstierärztlichen Untersuchung beantragen für eine Viehausstellung oder einen Viehmarkt.
Wenn Sie eine Viehausstellung oder einen Viehmarkt veranstalten möchten, müssen die Tiere in der Regel einer amtstierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch eine Ausnahmegenehmigung von dieser Pflicht beantragen.
Machen Sie im Antrag folgende Angaben und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei:
- ausgefüllter Antrag auf Ausnahmegenehmigung (mit Angaben zur Veranstaltung, zum Veranstaltungsort und zum Tierbestand)
- Begründung zur Notwendigkeit der beantragten Ausnahme
- Lageplan des Veranstaltungsorts mit Kennzeichnung der Ein- und Ausgänge
- Nachweis über vorhandene Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten für Fahrzeuge und Personen
- Angaben zur Unterbringung der Tiere (zum Beispiel Unterkunftsräume, Quarantäneräume)
- Hygienekonzept der Veranstaltung
- gegebenenfalls tierärztliches Gutachten oder eine fachliche Stellungnahme
- gegebenenfalls Nachweis über eine Befreiung von der amtstierärztlichen Untersuchung (zum Beispiel bei Jahr- oder Wochenmärkten)
- gegebenenfalls frühere Genehmigungsbescheide oder vergleichbare Unterlagen (bei wiederkehrenden Veranstaltungen)
Abweichend von den gesetzlichen Anforderungen an Viehausstellungen und Viehmärkte können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Veranstaltungsort erfüllt nicht alle Anforderungen an Einfriedung, Zugangswege und Reinigungsmöglichkeiten, die normalerweise für Viehausstellungen oder Viehmärkte vorgeschrieben sind.
- Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bekämpfung von Tierseuchen, die gegen die Veranstaltung sprechen würden.
- Ihre Veranstaltung ist eine Viehausstellung, ein Viehmarkt geringen Umfangs oder ein Jahr- oder Wochenmarkt, der von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit ist.
- Der Veranstaltungsort erfüllt bestimmte Anforderungen. Dazu gehören unter anderem Sicherheitsvorkehrungen für den Zugang, geeignete Reinigungseinrichtungen und Räumlichkeiten für die Tiere.
- Es besteht keine Gefährdung für die Tiergesundheit oder Tierseuchen.
- Sie reichen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Sie erhalten einen Bescheid.
- Ist Ihr Antrag vollständig und erfüllt die Voraussetzungen, erhalten Sie die Ausnahmegenehmigung.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Bearbeitung bis zu 6 Wochen dauern.
- Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung frühzeitig, mindestens 6 Wochen vor der geplanten Veranstaltung.
- Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung, um einen Viehmarkt oder eine Viehausstellung, einen Jahr- oder Wochenmarkt, bei dem lebende landwirtschaftliche Nutztiere angeboten oder ausgestellt werden, durchzuführen, ohne die Anforderungen amtstierärztliche Untersuchungen erfüllen zu müsse
Sie erhalten die Ausnahmegenehmigung nur, wenn keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen.
Diese landwirtschaftlichen Nutztiere zählen zur Kategorie Vieh:
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
- Schafe und Ziegen
- Schweine
- Hasen, Kaninchen
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln
- Gehegewild
- Kameliden
- Viehausstellungen und Viehmärkte Ausnahmegenehmigung von der amtstierärztlichen Untersuchung beantragen
- Viehausstellungen oder Viehmärkten in der Regel mit amtstierärztlicher Untersuchung der Tiere
- Ausnahmegenehmigung von dieser Pflicht kann beantragt werden
- Anforderungen an den Veranstaltungsort müssen erfüllt sein
- Belange der Tierseuchenbekämpfung dürfen nicht entgegenstehen
- zuständige Behörde für Veterinärwesen