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Abschussplan für Schalenwild einreichen

Sachsen-Anhalt 99067016261000, 99067016261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99067016261000, 99067016261000

Leistungsbezeichnung

Abschussplan für Schalenwild einreichen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Pflichten Jagdausübungsberechtigte (Synonym), Jagd (Synonym), Abschussliste (Synonym), Jagdliche Meldung (Synonym), Abschussplanung Sachsen-Anhalt (Synonym), Jahresmeldung Jagdrevier (Synonym), Wildmanagement (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Jagd (067)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Fischen und Jagen (1110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt

Teaser

Als Jagdausübungsberechtigter in Sachsen-Anhalt sind Sie verpflichtet einen Abschussplan zahlenmäßig getrennt nach Wildarten bei der für Sie zuständigen Behörde einzureichen.

Volltext

Wenn Sie im Land Sachsen-Anhalt jagdausübungsberechtigt sind, müssen Sie für die in Ihrem Jagdrevier vorkommenden Schalenwildarten - mit Ausnahme von Schwarzwild - sowie gegebenenfalls für Auer-, Birk- und Rackelwild einen Abschussplan erstellen und diesen bei der zuständigen Jagdbehörde einreichen. In den Jagdbezirken ist der Abschussplan durch den Revierinhaber aufzustellen, in verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter.

In einem Abschussplan kann ein sogenannter Gruppenabschussplan bestimmt werden, also dass ein Abschuss in einem anderen Jagdbezirk auf die Abschusserfüllung angerechnet wird.

Die genannten Wildarten dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Der Abschussplan ist zahlenmäßig getrennt nach Wildarten der Jagdbehörde vorzulegen. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt eine Aufgliederung des Abschussplans nach Altersklassen und Geschlecht. Gleiches kann die Jagdbehörde für Rehwild verlangen.

Legt der Revierinhaber der Jagdbehörde keinen ordnungsmäßigen Abschussplan vor oder ist ein Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Verpächter oder dem Jagdvorstand über die Aufstellung des Abschussplans nicht zu erzielen, so setzt die Jagdbehörde den Abschussplan für den betreffenden Jagdbezirk fest.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Abschussplan (Formblatt Anlage 3 LJagdG-DVO) mit Unterschrift des Revierinhabers oder Bevollmächtigten

Voraussetzungen

  • Sie sind jagdausübungsberechtigt 
  • Sie verfügen über einen eigenen Jagdbezirk oder sind zur Jagdausübung schriftlich bevollmächtigt.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Für die Bestätigung eines Abschussplanes fallen keine Kosten an.
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Gebühr: 50€ - 150€
Es fallen nur Kosten für die Festsetzung eines Abschussplanes an.
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Verfahrensablauf

  • Laden Sie das Formular „Abschussplan (Anlage 3 LJagdG-DVO)“ von der Website Ihrer Jagdbehörde herunter oder fordern Sie es dort an.
  • Füllen Sie die Liste vollständig und gut lesbar aus.
  • Senden Sie das unterschriebene Formular fristgerecht bis an die zuständige untere Jagdbehörde.
  • Die Jagdbehörde prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität.
  • Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten werden Sie kontaktiert.
  • Fristgerecht eingereichte Abschusspläne, die bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nicht bestätigt oder festgesetzt worden sind, gelten als bestätigt.
  • Ist eine Festlegung des Abschussplanes durch die Behörde erforderlich, fallen dafür Gebühren an.

Bearbeitungsdauer

Es ist keine gesetzliche Bearbeitungsfrist vorgesehen. Diese erfolgt aber in der Regel bis zum 1. Mai eines jeden Jahres. Bei Rückfragen werden Sie kontaktiert. In solchen Fällen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.

Frist

Antragsfrist: ab 15.03.2025
Die Abschussplanung müssen Sie jährlich bis zum 15. März für das folgende Jagdjahr einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Jagdbehörde hat weiterhin die Möglichkeit, den Abschuss zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen.

Rechtsbehelf

In der Regel erhalten Sie zur Abschussplanung keinen Bescheid. Ein Widerspruch oder eine Klage ist nur möglich, wenn die Behörde eine Entscheidung trifft und Ihnen diese schriftlich mitteilt.

Kurztext

  • Der jagdliche Abschussplan ist jährlich für das kommende Jagdjahr einzureichen
  • Abgabefrist: jeweils bis 15. März
  • Formblatt Anlage 3 LJagdG-DVO ist zu verwenden
  • Einreichung schriftlich oder ggf. online möglich
  • Angaben werden für Wildbewirtschaftung genutzt
  • Prüfung durch Jagdbehörde
  • Bestätigung des Abschussplanes durch kostenfreie Benachrichtigung oder kommentarlos nach dem 30. April.
  • Rückfragen möglich bei unvollständigen oder nicht plausiblen Angaben
  • Gebührenpflichtige Festsetzung des Abschussplanes durch untere Jagdbehörde möglich

Ansprechpunkt

untere Jagdbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden