Abschussplan für Schalenwild einreichen
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Als Jagdausübungsberechtigter in Sachsen-Anhalt sind Sie verpflichtet einen Abschussplan zahlenmäßig getrennt nach Wildarten bei der für Sie zuständigen Behörde einzureichen.
Wenn Sie im Land Sachsen-Anhalt jagdausübungsberechtigt sind, müssen Sie für die in Ihrem Jagdrevier vorkommenden Schalenwildarten - mit Ausnahme von Schwarzwild - sowie gegebenenfalls für Auer-, Birk- und Rackelwild einen Abschussplan erstellen und diesen bei der zuständigen Jagdbehörde einreichen. In den Jagdbezirken ist der Abschussplan durch den Revierinhaber aufzustellen, in verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter.
In einem Abschussplan kann ein sogenannter Gruppenabschussplan bestimmt werden, also dass ein Abschuss in einem anderen Jagdbezirk auf die Abschusserfüllung angerechnet wird.
Die genannten Wildarten dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Der Abschussplan ist zahlenmäßig getrennt nach Wildarten der Jagdbehörde vorzulegen. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt eine Aufgliederung des Abschussplans nach Altersklassen und Geschlecht. Gleiches kann die Jagdbehörde für Rehwild verlangen.
Legt der Revierinhaber der Jagdbehörde keinen ordnungsmäßigen Abschussplan vor oder ist ein Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Verpächter oder dem Jagdvorstand über die Aufstellung des Abschussplans nicht zu erzielen, so setzt die Jagdbehörde den Abschussplan für den betreffenden Jagdbezirk fest.
Ausgefüllter Abschussplan (Formblatt Anlage 3 LJagdG-DVO) mit Unterschrift des Revierinhabers oder Bevollmächtigten
- Sie sind jagdausübungsberechtigt
- Sie verfügen über einen eigenen Jagdbezirk oder sind zur Jagdausübung schriftlich bevollmächtigt.
- Laden Sie das Formular „Abschussplan (Anlage 3 LJagdG-DVO)“ von der Website Ihrer Jagdbehörde herunter oder fordern Sie es dort an.
- Füllen Sie die Liste vollständig und gut lesbar aus.
- Senden Sie das unterschriebene Formular fristgerecht bis an die zuständige untere Jagdbehörde.
- Die Jagdbehörde prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität.
- Bei Rückfragen oder Unstimmigkeiten werden Sie kontaktiert.
- Fristgerecht eingereichte Abschusspläne, die bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nicht bestätigt oder festgesetzt worden sind, gelten als bestätigt.
- Ist eine Festlegung des Abschussplanes durch die Behörde erforderlich, fallen dafür Gebühren an.
Es ist keine gesetzliche Bearbeitungsfrist vorgesehen. Diese erfolgt aber in der Regel bis zum 1. Mai eines jeden Jahres. Bei Rückfragen werden Sie kontaktiert. In solchen Fällen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Die Jagdbehörde hat weiterhin die Möglichkeit, den Abschuss zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen.
In der Regel erhalten Sie zur Abschussplanung keinen Bescheid. Ein Widerspruch oder eine Klage ist nur möglich, wenn die Behörde eine Entscheidung trifft und Ihnen diese schriftlich mitteilt.
- Der jagdliche Abschussplan ist jährlich für das kommende Jagdjahr einzureichen
- Abgabefrist: jeweils bis 15. März
- Formblatt Anlage 3 LJagdG-DVO ist zu verwenden
- Einreichung schriftlich oder ggf. online möglich
- Angaben werden für Wildbewirtschaftung genutzt
- Prüfung durch Jagdbehörde
- Bestätigung des Abschussplanes durch kostenfreie Benachrichtigung oder kommentarlos nach dem 30. April.
- Rückfragen möglich bei unvollständigen oder nicht plausiblen Angaben
- Gebührenpflichtige Festsetzung des Abschussplanes durch untere Jagdbehörde möglich