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Alleinerziehende, Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen

Sachsen 99102003023000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102003023000

Leistungsbezeichnung

Alleinerziehende, Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen

Leistungsbezeichnung II

Alleinerziehende, Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie können einen Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.260 pro Jahr von der Summe Ihrer Einkünfte abziehen, wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind gehört, für welches Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht.

Volltext

Sie können einen Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.260 pro Jahr von der Summe Ihrer Einkünfte abziehen, wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind gehört, für welches Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht.

Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils EUR 240,00 jährlich pro Kind im Haushalt.

Wohnen Sie in Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren erwachsenen Person, ist keine steuerliche Entlastung möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Geburt eines Kindes: gegebenenfalls Geburtsurkunde
  • bei volljährigen Kindern: entsprechende Nachweise / Unterlagen (zum Beispiel Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung)
  • Einkommensteuererklärung ("Anlage Kind")
  • "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" mit "Anlage Kinder (Lohnsteuer-Ermäßigung)" (siehe –> Onlineantrag und Formulare)

Voraussetzungen

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder Wohnsitz im Ausland, wenn in Deutschland unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht beziehungsweise, wenn der Alleinerziehende auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird
  • Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld haben
  • Meldung des Kindes in der Wohnung des Alleinerziehenden mit Haupt- oder Nebenwohnung
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person

Hinweis: Leben andere erwachsene Personen mit im Haushalt und beteiligen sich in irgendeiner Form an der Haushaltsführung, besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Unschädlich ist aber die Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, für das Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, zum Beispiel bei einem Kind in Berufsausbildung.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel gekürzt.

Achtung! Nach dem Einkommensteuergesetz besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, sobald die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages im Laufe des Jahres (zum Beispiel bei Begründung einer Haushaltsgemeinschaft) wegfallen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in Höhe des Grundbetrages von EUR 4.260 pro Jahr bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch Eintragung der Steuerklasse II gewährt.
  • Sind Sie in die Steuerklasse I eingereiht und erfüllen Sie nunmehr die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (zum Beispiel durch die Geburt eines Kindes), können Sie eine Lohnsteuerklassenänderung beim Finanzamt mit den Formularen "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" und "Anlage Kinder (Lohnsteuer-Ermäßigung)" beantragen.
  • Für den Erhöhungsbetrag von EUR 240,00 für das zweite und weitere Kinder wird auf Antrag (Formulare "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" und "Anlage Kinder (Lohnsteuer-Ermäßigung)") durch das Finanzamt ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen.

Tipp: Als elektronische Alternative zum Papierformular können Anträge ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Erhöhungsbetrag können auch erst bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Erfüllen verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, wird dieser auf Antrag durch das Finanzamt als Freibetrag in den ELStAM eingetragen.

  • In der Einkommensteuererklärung müssen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf der "Anlage Kind" beantragen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Einkommensteuererklärung: Abgabe grundsätzlich bis 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt
  • Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug (in der Regel durch Steuerklasse II) beziehungsweise des Erhöhungsbetrags für zweite und weitere Kinder als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug: Beantragung ab 01.10. für das folgende Jahr bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Einspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden