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Meldebehörde, Anmeldung (Umzug in eine andere Gemeinde)

Sachsen 99115005011000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005011000

Leistungsbezeichnung

Meldebehörde, Anmeldung (Umzug in eine andere Gemeinde)

Leistungsbezeichnung II

Meldebehörde, Anmeldung (Umzug in eine andere Gemeinde)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung
  • § 17 ff. BMG – Allgemeine Meldepflichten
  • § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
  • § 54 BMG – Bußgeldvorschriften

Teaser

Ziehen Sie in eine andere Gemeinde in Sachsen um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Volltext

Ziehen Sie in eine andere Gemeinde in Sachsen um, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Tipp: Nehmen Sie Ihre Personaldokumente mit, um diese gleich bei der Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort aktualisieren zu lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug

Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

Voraussetzungen

 

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.
  • Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
  • Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
  • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

Hinweis: Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu:

  • einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion
  • ein De-Mail-Konto oder
  • eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.

Durch die Anmeldung in der Gemeinde (Hauptwohnsitz) werden Sie bei der nächsten anstehenden Wahl oder Abstimmung automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, sofern Sie wahlberechtigt sind. Besonderheiten gelten für die Europawahl bei ausländischen Unionsbürgern. Um an einer Wahl in der Gemeinde teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen.

Rechtsbehelf

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Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden