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Tierschau, Tierausstellung, Tierbörse anzeigen oder Genehmigung beantragen

Sachsen 99050032002001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050032002001

Leistungsbezeichnung

Tierschau, Tierausstellung, Tierbörse anzeigen oder Genehmigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Tierschau, Tierausstellung, Tierbörse anzeigen oder Genehmigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Möchten Sie Veranstaltungen mit Tieren durchführen, benötigen Sie eine Erlaubnis, falls Sie

Volltext

Antrag auf Erlaubnis zur Ausstellung von Tieren / Veranstaltungsanzeige nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Möchten Sie Veranstaltungen mit Tieren durchführen, benötigen Sie eine Erlaubnis, falls Sie

  • Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

Für einige Veranstaltungen gilt darüber hinaus eine Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. Dazu zählen:

  • Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren, wenn
    • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll
    • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen
  • Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art
    • "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden

Die Bedingungen hängen unter anderem davon ab, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und welche Tiere ausgestellt oder angeboten werden sollen. In der Bescheinigung über die Genehmigung, die durch das örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ausgestellt wird, werden je nach Tierart und der tierseuchenrechtlichen Situation die Ausstellungsbedingungen festgelegt.

Detaillierte Informationen zu Ihrem individuellen Anliegen erhalten Sie über den Einheitlichen Ansprechpartner (für gewerbliche Anliegen) oder direkt beim örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Tierausstellungserlaubnis
  • Bescheinigung über den Seuchenstatus der Herkunftsländer und der Herkunftsbestände
  • Sachkundenachweis gemäß § 11 Tierschutzgesetz (wenn es sich bei dem ausgestellten Tier um ein Wirbeltier handelt)

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

Voraussetzungen

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Kosten

Bearbeitungsgebühr: mindestens EUR 50,00 (je angefangene Viertelstunde EUR 25,00)

Hinweis: Die Gebühren werden nicht bei der Antragsstellung erhoben, sondern bei der nachträglichen beziehungsweise zusätzlichen Kontrolle der Ausstellung vor Ort.

Verfahrensablauf

Die Beantragung beziehungsweise Anzeige der Veranstaltung mit Tieren muss schriftlich erfolgen, entweder durch

  • einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder
  • einen formlosen Antrag.

Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • gegebenenfalls Angaben zur Zuverlässigkeit des Veranstalters
  • Angaben zu den ausgestellten Tierarten

Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder den unter Umständen negativen Bescheid sowie den Gebührenbescheid erhalten Sie per Post oder Fax zugesandt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragstellung / Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden