Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Bundestagswahl, Europawahl)

Sachsen 99128002060001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128002060001

Leistungsbezeichnung

Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Bundestagswahl, Europawahl)

Leistungsbezeichnung II

Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Bundestagswahl, Europawahl)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die nachstehend beschriebene Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug bezieht sich auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europaparlament (bei Landtagswahlen ist die Eintragung nicht und bei Kommunalwahlen nur bedingt möglich – je nach den Ortsverhältnissen kann das Kommunalwahlrecht mit dem Umzug entfallen).

Volltext

Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug vor der Wahl / Stimmabgabe am früheren Wohnort

Die nachstehend beschriebene Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug bezieht sich auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europaparlament (bei Landtagswahlen ist die Eintragung nicht und bei Kommunalwahlen nur bedingt möglich – je nach den Ortsverhältnissen kann das Kommunalwahlrecht mit dem Umzug entfallen).

Bundestags- und Europawahlen

Sie ziehen kurz vor der Wahl nach Sachsen oder ziehen innerhalb von Sachsen um? Wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl noch nicht am neuen Wohnort angemeldet sind, dort aber wählen möchten, können Sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Ihres Zuzugsortes eintragen lassen. Da die Daten zum Stichtag aus dem Melderegister übernommen werden, kann die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes Ihre Angaben nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufnehmen.

Lassen Sie sich nicht in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eintragen, erhalten Sie die Wahlbenachrichtigung für den früheren Wohnort und haben die Möglichkeit, dort zu wählen. Ziehen Sie lediglich innerhalb der Gemeinde oder Stadt um und liegt Ihre neue Wohnung in einem anderen Wahlbezirk, bleiben Sie allerdings in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den Sie am 42. Tag vor der Wahl gemeldet waren.

Erforderliche Unterlagen

Sofern ein Antragsvordruck zur Verfügung steht, verwenden Sie diesen. Ein schriftlich-formloser Antrag sollte mindestens enthalten:

  • Die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
  • Ihre Vor- und Nachnamen
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre neue Wohnanschrift
  • Ihre Unterschrift

Voraussetzungen

  • Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt.
  • Sie melden zwischen dem 42. und dem 21. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an.
  • Die Meldebehörde wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post einreichen.
  • Wurden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie (sofern von Ihnen mit beantragt) den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen.

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Ihre Eintragung aus dem dortigen Wählerverzeichnis entfernt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag: bis zum 21. Tag vor der Wahl möglich (vor Beginn der Einsichtsfrist).

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Stimmabgabe am früheren Wohnort

Wenn Sie sich nach dem 42. Tag vor der Wahl ummelden und keine Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihrer künftigen Stadt oder Gemeinde beantragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung von der Stadt oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes. Sie können am Wahltag dort wählen oder sich einen Wahlschein ausstellen lassen und Ihre Stimme per Briefwahl abgeben.

Rechtsbehelf

­Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt, kann der Betroffene schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen, § 15 Absatz 8 EuWO, § 16 Absatz 8 BWO. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen, § 21 Absatz 5 EuWO, § 22 Absatz 5 BWO.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden