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Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Sachsen 99014007035000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014007035000

Leistungsbezeichnung

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Leistungsbezeichnung II

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

Volltext

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.

Amtlich beglaubigt werden auch Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder aus sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können.

Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Das unterzeichnete Schriftstück muss dabei:

  • zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden
    oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sein.

Außerdem sind für bestimmte Rechtsgeschäfte besondere Formen der Beglaubigung (zum Beispiel Beglaubigung durch einen Notar*) erforderlich.

Beglaubigung durch den Notar

Besonderheiten gelten für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt.

Das Gesetz schreibt häufig für Willenserklärungen oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts die öffentliche Beglaubigung vor. Dazu gehören beispielsweise:

  • Erklärung über den Ehenamen nach der Eheschließung (diese kann auch das Standesamt beglaubigen, bei dem die Ehe geschlossen wurde)
  • Erklärung über den Geburtsnamen eines Kindes nach Beurkundung der Geburt, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen, aber ihnen die Sorge gemeinsam zusteht
  • Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft, soweit sie nicht zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben wird
  • Anmeldung zum Vereinsregister
  • Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Hinweis: Die strengste Form der öffentlichen Beglaubigung ist die Beurkundung. Mit dieser wird die Echtheit des Dokumentes, also des Inhalts selbst, bezeugt.

*Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Schriftstück, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder auf dem die Unterschrift bereits geleistet wurde

Voraussetzungen

  • Das Original des Schriftstücks wurde von einer Behörde ausgestellt oder die Abschrift (beziehungsweise Kopie) wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt.

Kosten

  • Beglaubigung durch eine Behörde: EUR 10,00 (für die zweite und jede weitere Beglaubigung ist eine Ermäßigung bis auf die Hälfte möglich)
  • Beglaubigung durch einen Notar: 0,2-facher Betrag der sogenannten vollen Gebühr (abhängig vom Gegenstandswert) – mindestens EUR 20,00, höchstens EUR 70,00

Verfahrensablauf

Unterschriften und Handzeichen sollen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift leisten wollen oder auf dem Sie die Unterschrift bereits geleistet haben.

Anhand Ihres Personalausweises oder Reisepasses stellt der Mitarbeiter Ihre Identität fest. In seiner Gegenwart unterschreiben Sie das Schriftstück oder erkennen die bereits geleistete Unterschrift als Ihre an. Anschließend wird der Beglaubigungsvermerk angebracht.

Der Beglaubigungsvermerk enthält:

  • die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
  • die genaue Bezeichnung derjenigen Person, deren Unterschrift beglaubigt wird
  • die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in ihrer Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist
  • bei Beglaubigung durch eine Behörde: Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist
  • Ort und Tag der Beglaubigung
  • bei Beglaubigung durch eine Behörde: Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten
  • bei Beglaubigung durch einen Notar: Unterschrift des Notars
  • Dienstsiegel

Zur Aufbewahrung bei Gericht

Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift durch den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist (zum Beispiel im Rahmen der Eintragung in das Handelsregister): Hier muss die Unterschrift in Gegenwart des Notars geleistet werden. Dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten werden.

Bearbeitungsdauer

in der Regel keine

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden