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Berufskraftfahrerqualifikation, Ausbildungsstätten anerkennen

Sachsen 99105014016000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99105014016000

Leistungsbezeichnung

Berufskraftfahrerqualifikation, Ausbildungsstätten anerkennen

Leistungsbezeichnung II

Berufskraftfahrerqualifikation, Ausbildungsstätten anerkennen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wer Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, muss sich qualifizieren und weiterbilden. Wenn Sie als Träger einer Ausbildungsstätte Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Unternehmen eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.

Volltext

Wer Beförderungen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, muss sich qualifizieren und weiterbilden. Wenn Sie als Träger einer Ausbildungsstätte Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten möchten, muss Ihr Unternehmen eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.

Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (für Sachsen Landesamt für Straßenbau und Verkehr) anerkannt sein.

Ehemals gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten, wie

  • Fahrschulen im Rahmen einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (LKW) oder DE (Bus),
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/in", "Fachkraft zum Fahrbetrieb" durchführen und
  • Träger einer Umschulung zum/zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" galten längstens bis zum 02.12.2022 als anerkannt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde

Wenn Sie landes- oder bundesweit Unterricht anbieten wollen, ist es erforderlich, für jedes Bundesland, in dem sich ein Unterrichtsraum befindet, einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Daher müssen Sie sich an jedem Veranstaltungsort an die jeweils zuständige Anerkennungsbehörde wenden.

Erforderliche Unterlagen

Ihr Antrag muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:

  • Angaben zu den Ausbildungsräumen
    • Raumskizze mit Größen- und Höhenangaben
    • Erklärung über die Bestuhlung mit Angabe zur maximalen Teilnehmerzahl
    • aussagekräftige Fotos von den Unterrichtsräumen (zum Beispiel sichtbare Technik, Bestuhlung, Fenster, Beleuchtung)
    • Nutzungs- bzw. Mietverträge für die Ausbildungsräume
    • Erklärung bei eigenen Räumen
    • Angaben zur vorgesehenen Teilnehmerzahl
  • Angaben zu den Ausbildern
    • Anzahl der Ausbilder
    • Nachweise über fachliche Eignung für die zu schulenden Kenntnisbereiche
    • Nachweise über didaktische und pädagogische Kenntnisse
    • Nachweise über aktuelle Fortbildung des Lehrpersonals (nicht älter als vier Jahre)
    • Einsatzgebiet (Kenntnisbereiche)
  • Angaben zum Ausbildungsprogramm beschleunigte Grundqualifikation einschließlich der
    • Themengebiete
    • Stand und Anbieter des Ausbildungsprogramms
    • geplante Durchführung (Medien, Ausbilder)
    • Stundenpläne
    • Unterrichtsmethoden
    • Lehrmittel
  • Angaben zum Ausbildungsprogramm Weiterbildung einschließlich der
    • Themengebiete
    • Stand und Anbieter des Ausbildungsprogramms
    • geplante Durchführung (Medien, Ausbilder)
    • Stundenpläne
    • Unterrichtsmethoden
    • Lehrmittel
  • Angaben zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen
  • Angaben zu den Übungsplätzen für praktische Übungen
  • Nachweis(e) über die Zuverlässigkeit der zur Vertretung des Antragstellers berechtigten Personen, zum Beispiel:
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Führungszeugnis
    • Unbedenklichkeitserklärung Finanzamt
    • Unbedenklichkeitserklärung Sozialversicherung – Rentenversicherung)

Hinweis: Eine detaillierte Aufstellung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Checkliste.

Voraussetzungen

Der Träger muss über personelle und sächliche Voraussetzungen verfügen, das heißt

  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Ausbildern
  • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
  • Gewährleistung der fortlaufenden Fortbildung des Lehrpersonals
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers

Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen, können Sie sowohl Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung anbieten.

Im Rahmen des Antragsverfahrens müssen Sie nachweisen, dass Sie alle in der "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes" beschriebenen Inhalte im Rahmen des Unterrichts vermitteln können.

Kosten

Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte: EUR 51,10 bis EUR 511,00

Verfahrensablauf

Zur Anerkennung als Ausbildungsstätte müssen Sie beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) einen Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen einreichen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Teilnahmebescheinigungen

Die Bestätigung der Teilnahme erfolgt nicht mehr durch die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen, sondern mit dem entsprechenden Eintrag durch die anerkannte Ausbildungsstätte im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Zur Anmeldung beim KBA benötigt die Ausbildungsstätte ein entsprechendes ELSTER-Zertifikat.

Die zuständigen Behörden können die Eintragungen direkt aus dem Register abrufen. Der Teilnehmer erhält auf Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt unentgeltlich Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden