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Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen

Sachsen 99013008109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013008109000

Leistungsbezeichnung

Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen

Leistungsbezeichnung II

Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen. Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle erhalten Sie so Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte.

Volltext

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen. Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle erhalten Sie so Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte.

Hinweis: Diese Einsicht können Sie auch in fortgeschrittenem Alter noch vornehmen: Die Adoptionsvermittlungsstelle ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen und Unterlagen zu Ihrer Vermittlung 100 Jahre (von Ihrem Geburtsdatum an) aufzubewahren.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis

Voraussetzungen

  • Ein Einsichtsrecht besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Zuvor ist die Zustimmung Ihrer Adoptiveltern erforderlich.
  • Die Akteneinsicht bezieht sich auf alle Informationen, die Ihre Herkunft und Lebensgeschichte betreffen. Daten, die darüber hinaus andere Personen (zum Beispiel die leiblichen Eltern) betreffen, dürfen dagegen nicht eingesehen werden. Diese dürfen nur offengelegt werden, wenn ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht oder das Einverständnis der Betroffenen vorliegt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Für eine allgemeine Beratung wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle, in deren Bereich Sie wohnen. Die Fachkräfte werden gegebenenfalls Kontakt zu der Adoptionsvermittlungsstelle aufnehmen, welche Sie vermittelt hat.
  • Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle, die Sie vermittelt hat, gewähren Ihnen Akteneinsicht und informieren Sie über Ihre Herkunft sowie über Ihre Lebensgeschichte. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.
  • Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Sie vermitteln auch, wenn Ihre Herkunftsfamilie versucht, Verbindung mit Ihnen aufzunehmen.
  • Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden