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Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen (Europawahl)

Sachsen 99128021060001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128021060001

Leistungsbezeichnung

Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen (Europawahl)

Leistungsbezeichnung II

Eintragung in das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland beantragen (Europawahl)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • §§ 16-17 Europawahlordnung (EuWO) – Zuständigkeiten und Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag

Teaser

Als wahlberechtigte Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher sind Sie zur Europawahl aufgerufen, auch wenn sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen.

Volltext

Als wahlberechtigte Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher sind Sie zur Europawahl aufgerufen, auch wenn sie keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Da Sie dort nicht in einem Wählerverzeichnis geführt werden, müssen Sie Ihre Eintragung beantragen.

Antrag rechtzeitig stellen

Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis bitte rechtzeitig vor der Wahl, vor allem, wenn Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten. Nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie die Wahlunterlagen, die Ihnen die Stimmabgabe auch aus dem Ausland ermöglichen.

Tipp: Viele Auslandsvertretungen ermöglichen die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen nach Deutschland über die amtlichen Kurierwege.

Hinweis zur Ansprechstelle: Wenn Sie noch nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin zuständig. Beachten Sie dabei, dass dies nur für die Europawahl gilt.

Erforderliche Unterlagen

Das Antragsformular und Merkblätter sind rechtzeitig vor den Wahlen im Internetportal der Bundeswahlleiterin abrufbar.

Voraussetzungen

  • Sie sind bei keiner deutschen Meldebehörde für eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik gemeldet.
  • Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen").
  • Füllen Sie die Vordrucke vollständig aus (einschließlich Erklärung an Eides statt), beachten Sie dazu bitte die Hinweise auf dem Antragsformular.
  • Geben Sie in den vorgesehenen Feldern an, wohin man Ihnen die Wahlunterlagen senden soll.
  • Unterschreiben Sie den Antrag und leiten sie ihn rechtzeitig per Post, Telefax, E-Mail oder persönlich der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. dem Bezirksamt Mitte in Berlin zu.
  • Die Verwaltung sendet Ihnen den Wahlschein und die Wahlunterlagen an die angegebene Adresse.

Beantragung mit Hilfe

Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis: spätestens bis 21. Tag vor der Wahl

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt, kann der Betroffene gegen die Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen, § 15 Absatz 8 EuWO. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen, § 15 Absatz 8, § 21 Absatz 5 EuWO.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden