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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach dauernder Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Sachsen 99102036011004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011004

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach dauernder Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Leistungsbezeichnung II

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Änderung nach dauernder Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – Eingetragene Lebenspartnerschaft
  • § 38b EStG – Lohnsteuerklassen
  • § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • § 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III / V

Teaser

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Sollten Sie sich als Ehe- oder Lebenspartner im Laufe des Jahres auf Dauer trennen, bleiben die Steuerklassen grundsätzlich bis zum Ende dieses Jahres so bestehen, wie sie als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet oder auf amtlichen Dokumenten für den Lohnsteuerabzug ausgewiesen sind.

Volltext

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Sollten Sie sich als Ehe- oder Lebenspartner im Laufe des Jahres auf Dauer trennen, bleiben die Steuerklassen grundsätzlich bis zum Ende dieses Jahres so bestehen, wie sie als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet oder auf amtlichen Dokumenten für den Lohnsteuerabzug ausgewiesen sind.

Die für Ehepartner / Lebenspartner möglichen Steuerklassenkombinationen (III / V, IV / IV oder IV / IV mit Faktor) dürfen aber auf Antrag gewechselt werden. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auf Antrag nur eines Ehe- oder Lebenspartners möglich, mit der Folge, dass beide in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Im Jahr nach der dauernden Trennung werden die (vormaligen) Ehe- oder Lebenspartner steuerlich wie Alleinstehende behandelt (Steuerklasse I; alleinerziehend mit Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Steuerklasse II).

Hinweis: Wird die eheliche / lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, kann wieder in die für Ehepartner / Lebenspartner möglichen Steuerklassenkombinationen gewechselt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) bei persönlicher Antragstellung
  • Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Geben Sie darin neben den persönlichen Daten (Name und Anschrift) auch Ihre jeweilige steuerliche Identifikationsnummer und Steuernummer an. Es empfiehlt sich, den Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern" zu verwenden und das ausgefüllte Formblatt "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" beizufügen.

Im Kalenderjahr nach der dauernden Trennung:

  • Lassen Sie dem Finanzamt das ausgefüllte Formblatt "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" zukommen.

Bei Wiederaufnahme der ehelichen / lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft:

  • Verwenden Sie das Formular "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen / lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft".

Voraussetzungen

  • dauernd getrennt lebende Eheleute / Lebenspartner oder
  • Wiederaufnahme der ehelichen / lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft oder
  • Ehescheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Steuerklassenwechsel im Kalenderjahr der Trennung oder Wiederaufnahme

Um die Steuerklasse ändern zu lassen, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen.

  • Reichen Sie den Antrag persönlich oder schriftlich beim Finanzamt ein.
  • Elektronische Alternative zum Papierformular: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.
  • Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben, wird dieser in der Regel sofort geprüft.

Falls Sie einen Steuerklassenwechsel im Kalenderjahr der dauernden Trennung oder bei Wiederaufnahme der ehelichen / lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft möchten, ist zu beachten, dass in der Regel nur ein gemeinsamer Antrag möglich ist (einvernehmlich). Der Antrag nur eines Ehepartners / Lebenspartners ist ausreichend, wenn von Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV (für beide) gewechselt werden soll.

Steuerklassenänderung für das Kalenderjahr nach dauernder Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

  • Sie können die Steuerklassenänderung persönlich oder schriftlich – jeder für sich – beim zuständigen Finanzamt veranlassen
  • elektronische Alternative zum Papierformular: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

Tipp: Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies auf dem Antragsvordruck. Die eigenen ELStAM können Sie auch nach kostenfreier Registrierung unter "ELSTER: Ihr Online-Finanzamt" (www.elster.de) einsehen.

Kann das Finanzamt dem Antrag nicht entsprechen, erteilt es einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Antrag auf Steuerklassenwechsel im Kalenderjahr der dauernden Trennung oder bei Wiederaufnahme der ehelichen / lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft: bis 30.11. des Jahres, für das die Steuerklasse gilt.
  • Änderungsanzeige im Kalenderjahr nach dauernder Trennung (oder Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft): unverzüglich, wenn Sie noch die Steuerklasse IV oder III beziehungsweise V haben, obwohl die dauernde Trennung (oder Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft) schon im Vorjahr erfolgte.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden