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Prüfsachverständiger, Anerkennung durch die Ingenieurkammer Sachsen (auswärtige Dienstleister)

Sachsen 99012053000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012053000000

Leistungsbezeichnung

Prüfsachverständiger, Anerkennung durch die Ingenieurkammer Sachsen (auswärtige Dienstleister)

Leistungsbezeichnung II

Prüfsachverständiger, Anerkennung durch die Ingenieurkammer Sachsen (auswärtige Dienstleister)

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige niedergelassen sind, ohne vergleichbare Nachweise von Berechtigungen und Kenntnissen zu besitzen, dürfen Sie dennoch in Sachsen tätig werden. Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Sachsen, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen. .

Volltext

Bescheinigung nach § 22 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige niedergelassen sind, ohne vergleichbare Nachweise von Berechtigungen und Kenntnissen zu besitzen, dürfen Sie dennoch in Sachsen tätig werden. Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Sachsen, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen. .

Hinweis: Wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland die Tätigkeit als Prüfsachverständiger bzw. Prüfsachverständige angezeigt haben oder Ihnen eine Bescheinigung erteilt wurde, brauchen Sie weder die Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Sachsen anzuzeigen noch die Anerkennung bei der Ingenieurkammer Sachsen zu beantragen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bitte vor Antragstellung bei der Ingenieurkammer Sachsen, welche Unterlagen Sie im Einzelnen einreichen müssen.

Voraussetzungen

  • Sie sind als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen.
  • Sie können durch Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse u. a. nachweisen, dass sie die Anforderungsvoraussetzungen erfüllen und die notwendigen Kenntnisse für den Tätigkeitsbereich besitzen.

Kosten

gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung der Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger beantragen Sie unter Vorlage der erforderlichen Dokumente und Unterlagen schriftlich formlos bei der Ingenieurkammer Sachsen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

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Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

 

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Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden