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Versteigerung anzeigen

Sachsen 99050211261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050211261000

Leistungsbezeichnung

Versteigerung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Versteigerung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten benötigen Sie eine Erlaubnis. Jede einzelne Versteigerung muss der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, angezeigt werden.

Volltext

Anzeige nach § 3 Versteigererverordnung (VerstV)

Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten benötigen Sie eine Erlaubnis. Jede einzelne Versteigerung muss der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, angezeigt werden.

Tipp: Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b GewO
  • Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 2 GewO
  • eventuell Versteigerungsauftrag

In manchen Fällen können weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise (wie etwa, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt) erforderlich sein.

Voraussetzungen

keine

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Zeigen Sie die Versteigerung der zuständigen Stelle spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch an.
  • Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob ein Vordruck zur Verfügung steht. Je nach Angebot der Behörde können Sie das Formular auch in elektronischer Form in Amt24 abrufen ("Formulare & Online-Dienste").
  • Mit der Anzeige müssen Sie der zuständigen Stelle mitteilen:
    • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
    • Gattung der zu versteigernden Ware
    • bei Ausnahmen vom Versteigerungsverbot:
      • Anlass der Versteigerung (Nachlass oder Insolvenzmasse, Geschäftsaufgabe, öffentliche Versteigerung)
      • Name und Anschrift der Auftraggeber
  • eventuell weitere Angaben (zum Beispiel Lagerungsort des Versteigerungsgutes, Besichtigungszeiten)
  • Die zuständige Stelle prüft die Versteigerungsanzeige und holt gegebenenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) ein. Diese kann bis zum dritten Tag vor der Versteigerung erfolgen.
  • Sofern keine Einwände bestehen, kann die Versteigerung stattfinden.
  • Ein Schriftstück (Bestätigung der Entgegennahme der Anzeige) wird nicht erstellt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeige der Versteigerung: bis spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin

Hinweis: In Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, können Sie eine Verkürzung dieser Frist beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Mit der Versteigerungsanzeige können Sie auch eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen:

  • Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut
  • Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen)
  • Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht, gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut
    • zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,
    • wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird oder
    • im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert wird.

Wenn Sie mit der Versteigerungsanzeige auch eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, fallen jeweils Gebühren an, die sich nach dem Verwaltungsaufwand richten.

Rechtsbehelf

 

 

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden