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Anschlussbeitrag zahlen

Sachsen 99129030000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129030000000

Leistungsbezeichnung

Anschlussbeitrag zahlen

Leistungsbezeichnung II

Anschlussbeitrag zahlen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Städte und Gemeinden – aber auch Zweckverbände – können die Grundstückseigentümer* mittels eines Anschlussbeitrags an den Kosten des Baus oder der Erweiterung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen beteiligen.

Volltext

Städte und Gemeinden – aber auch Zweckverbände – können die Grundstückseigentümer* mittels eines Anschlussbeitrags an den Kosten des Baus oder der Erweiterung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen beteiligen.

Wie hoch der Anschlussbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Die Kommunen können aber auch entscheiden, nur einen Teil der Baukosten über Beiträge zu refinanzieren. Sie müssen eine entsprechende Beitragssatzung erlassen, die unter anderem den Beitragsmaßstab und den Beitragssatz festlegt. Die Beitragspflichtigen werden dabei abhängig vom Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Nähere Details erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Hinweis: Für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen können die Städte und Gemeinden sogenannte Straßenbaubeiträge verlangen, um den damit verbundenen Aufwand zu finanzieren. Eine Pflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen besteht allerdings nicht. Demgegenüber sind die Städte und Gemeinden bei der erstmaligen Herstellung einer Straße (zur Erschließung von Grundstücken) verpflichtet, die Grundstückseigentümer mittels eines Erschließungsbeitrags an den Kosten zu beteiligen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn

  • es tatsächlich an die Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist oder
  • wenn die Gemeinde durch Satzung Anschlusszwang angeordnet hat, bereits dann, wenn das Grundstück angeschlossen werden könnte.

Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, ist die erbbauberechtigte beziehungsweise die dinglich zur Nutzung berechtigte Person Beitragsschuldner.

Kosten

  • Verfahrenskosten: keine
  • Anschlussbeitrag: unterschiedlich (je nach Beitragssatzung)

Verfahrensablauf

Als Grundstückseigentümer, erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung berechtigte Person erhalten einen Beitragsbescheid. Gegebenenfalls können Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld erhoben werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Zahlungsfrist laut Beitragsbescheid

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden