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Immissionsschutz, Änderungen genehmigungspflichtiger Anlagen anzeigen

Sachsen 99063001006000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063001006000

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz, Änderungen genehmigungspflichtiger Anlagen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Immissionsschutz, Änderungen genehmigungspflichtiger Anlagen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.

Volltext

Anzeige von Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.

Auch wenn Sie als Betreiberin beziehungsweise Betreiber beabsichtigen, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

die erforderlichen Unterlagen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen

Voraussetzungen

 

Kosten

 

Verfahrensablauf

  • Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Anzeige und teilt Ihnen mit, welche zusätzlichen Unterlagen zur Beurteilung benötigt werden.
  • Die zuständige Behörde prüft innerhalb von längstens einem Monat, ob die Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf.
  • Als Trägerin beziehungsweise Träger des Vorhabens dürfen Sie die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass Sie keine behördliche Genehmigung benötigen.
  • Sollten Sie innerhalb Monatsfrist (nach Einreichung aller erforderlicher Unterlagen) keine Rückmeldung der zuständigen Behörde erhalten, so können Sie die Änderung gleichermaßen vornehmen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlicher Unterlagen, ob die Änderung der Anlage genehmigungspflichtig ist.

Frist

Anzeige: einzureichen mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungsmaßnahme

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden