Adresse im Personalausweis ändern lassen
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- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht; Ausweisrecht
- § 8 PAuswG – Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
- § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Auf der Rückseite des Personalausweises steht auch Ihre Anschrift. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, muss die Adresse Ihrer Hauptwohnung eingetragen sein.
Auf der Rückseite des Personalausweises steht auch Ihre Anschrift. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, muss die Adresse Ihrer Hauptwohnung eingetragen sein.
Wenn Sie umziehen und sich dabei Ihr Hauptwohnsitz ändert, müssen Sie die Anschrift im Personalausweis unverzüglich aktualisieren lassen.
Die Adressänderung in Ihrem Personalausweis wird gleich zusammen mit der An- beziehungsweise Ummeldung vorgenommen, da die Gemeinde sowohl Melde- als auch Personalausweisbehörde ist.
- Die Adressänderung können Sie auch von einem Vertreter vornehmen lassen. Der Vertreter muss dabei eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen. Der zu ändernde Personalausweis muss mitgebracht werden.
- Die neue Adresse wird mit einem Aufkleber direkt und sichtbar auf dem Personalausweis sowie auf dem Chip des Personalausweises geändert.
- Für die Änderung Ihrer Adresse auf dem Chip wird Ihr Ausweis auf das Änderungsterminal gelegt.
- Nach Eingabe der sechsstelligen Zugangsnummer, die auf der Vorderseite Ihres Ausweises aufgedruckt ist, wird die Adressänderung auf dem Chip vorgenommen.
Die Änderung der Adresse im Personalausweis müssen Sie unverzüglich nach dem Wechsel Ihres Wohnsitzes veranlassen.