Anmeldung (Umzug innerhalb der Gemeinde)
Inhalt
Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
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- § 23a Bundesmeldegesetz (BMG) – elektronische Anmeldung
- § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung
- § 19 BMG– Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 23 BMG – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
- § 54 BMG – Bußgeldvorschriften
Ziehen Sie in Ihrer Gemeinde um, müssen Sie Ihrer Gemeinde innerhalb von zwei Wochen Ihre neue Adresse mitteilen (Ummeldung).
Ziehen Sie in Ihrer Gemeinde um, müssen Sie Ihrer Gemeinde innerhalb von zwei Wochen Ihre neue Adresse mitteilen (Ummeldung).
Tipp: Nehmen Sie Ihre Personaldokumente mit, um diese gleich bei der Anmeldung an Ihrem neuen Wohnort aktualisieren zu lassen.
- Personalausweis und/oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug
- Sorgerechtserklärung (Einverständniserklärung) oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt
Für die Anmeldung müssen Sie persönlich in der Behörde erscheinen. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person für die Anmeldung bevollmächtigen (Vorlage schriftliche Vollmacht).
- Die Daten werden direkt erhoben, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
- Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
- Wenn Ihre Gemeinde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie sich auch über diesen Zugang anmelden. Sie benötigen dazu:
- einen neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion
- ein De-Mail-Konto oder
- eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG).
Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden kann.