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Wechsel der Hauptwohnung anzeigen

Sachsen 99115005011002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005011002

Leistungsbezeichnung

Wechsel der Hauptwohnung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Wechsel der Hauptwohnung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mehrere Wohnungen
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 24 Bundesmeldegesetz (BMG)– Datenerhebung, Meldebestätigung

Teaser

Wenn Sie in Deutschland zwei oder mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Die anderen sind dann automatisch Ihre Nebenwohnungen. Eine Person kann immer nur eine Hauptwohnung haben.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland zwei oder mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Die anderen sind dann automatisch Ihre Nebenwohnungen. Eine Person kann immer nur eine Hauptwohnung haben.

Die Festlegung der Hauptwohnung hat wichtige Auswirkungen, zum Beispiel richtet sich die Zuständigkeit vieler Behörden nach ihrer Hauptwohnung und Sie üben dort Ihr Wahlrecht aus.

Die Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung, das heißt die, wo Sie sich am häufigsten aufhalten. Wenn Sie verheiratet sind und nicht dauernd getrennt von Ihrer Familie leben, ist dies die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung der sorgeberechtigten Person. Leben die sorgeberechtigten Personen getrennt, ist die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzte Wohnung eines der Sorgeberechtigten seine Hauptwohnung.

Jeden Wechsel der Hauptwohnung müssen Sie der zuständigen Meldebehörde anzeigen – dies muss jedoch nicht zwingend mit einem Umzug verbunden sein. Bei einem Umzug erfolgt diese Mitteilung zusammen mit der Ummeldung.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis und/oder Reisepass
  • bei Vertretung: Vollmacht
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • Sorgerechtserklärung (Einverständniserklärung) oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt

Voraussetzungen

  • Sie mieten eine weitere Wohnung und machen diese zu Ihrer Hauptwohnung. Ihre bisherige Wohnung wird damit zur Nebenwohnung.
  • Sie machen eine Nebenwohnung zu Ihrer Hauptwohnung.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Die Daten werden direkt erhoben, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.

Hinweis: Beachten Sie, dass Sie beim Wechsel der Hauptwohnung auch die Adresse beziehungsweise den Wohnort in Ihren Dokumenten ändern lassen müssen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen melden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden