Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Genehmigung
- § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
- § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Genehmigungsvoraussetzungen
- § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Genehmigungsverfahren
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 54 Tarifstelle 1.1
Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie eine solche Anlage neu errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Ortsfeste Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen.
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).
- Sie wollen eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz neu errichten und betreiben.
- Die Kosten werden anhand der Errichtungskosten ermittelt.
- Alternativ werden die Kosten anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes ermittelt.
Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde online beantragen (siehe —> Onlineantrag).
- Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
- Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
- Sie teilt Ihnen nach Eingang des Antrags unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
- Ist der Antrag vollständig wird er öffentlich bekannt gemacht und danach einen Monat lang ausgelegt.
- Spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
- Gibt es Einwendungen von Dritten, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.
- Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so wird über den Antrag entschieden.
- Der Genehmigungsbescheid wird schriftlich zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
- 7 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags
- Die zuständige Behörde kann die Frist um 3 Monate verlängern.