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Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

Sachsen 99108032001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108032001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte

Teaser

Um die Prüfunge von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten in Ihrer Werkstatt durchführen zu können, müssen Sie diese Anerkennung bei der für Sie örtlich zuständigen Innung des KFZ-Handwerks beantragen.

Volltext

Um die Prüfunge von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten in Ihrer Werkstatt durchführen zu können, müssen Sie diese Anerkennung bei der für Sie örtlich zuständigen Innung des KFZ-Handwerks beantragen.

Eine Anerkennung kann

  • zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Fahrtenschreiberhersteller in von ihm unterhaltenen Werkstätten,
  • zur Vornahme der Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber nach § 57b Absatz 4 durch den Antragstellenden

erteilt werden.

Die Beauftragung einer Kraftfahrzeugwerkstatt durch einen anerkannten Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)
    • über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird
  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,
    • dass der Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erforderlich sind
  • Qualifikationsurkunden sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
    • Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die Qualifikationsurkunden (zum Beispiel Kopie des Meisterbriefes) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen
  • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und gegebenenfalls die Wiederholungsschulung
    • Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.5 der Anlage XVIIId StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und gegebenenfalls die Wiederholungsschulung einzureichen
  • Führungszeugnis des Antragstellers und der verantwortlichen Person, nicht älter als 6 Monate
  • Auszug KBA für Antragsteller und verantwortliche Personen, nicht älter als 6 Monate
  • ausgefüllter Antrag

Hinweis: Weitere Unterlagen ergeben sich gegebenenfalls aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert.

Voraussetzungen

  • Ausstattung und bauliche Gegebenheiten gemäß Anlage XVIII b der StVZO

Kosten

Berechnung nach Aufwand

Verfahrensablauf

Mit Antragstellung ist das Antragsformular samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIII b der StVZO.

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
Sie kann auch dann zu widerrufen werden, wenn

  • der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat,
  • die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
  • die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
  • von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.

Achtung! Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.

 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

 

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden