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Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Sachsen 99108034001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108034001000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen Erteilung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 29Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Anlage VIIIc Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase

Teaser

Um in Ihrer Kfz-Werkstatt Sicherheitsprüfungen und/oder Abgasuntersuchungen durchführen zu dürfen müssen Sie eine Anerkennung durch Ihre lokal zuständige Kraftfahrzeuginnung beantragen.

Volltext

Um in Ihrer Kfz-Werkstatt Sicherheitsprüfungen und/oder Abgasuntersuchungen durchführen zu dürfen müssen Sie eine Anerkennung durch Ihre lokal zuständige Kraftfahrzeuginnung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)
    • über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird.
  • Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,
    • dass der Antragsteller selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel erforderlich sind.
  • Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
    • Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der Sicherheitsprüfung eingesetzten Personen, sind für die verantwortlichen Personen (Meister, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. FH, Ing. grad) die Qualifikationsurkunden (Kopien) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen. Von den Fachkräften wird der Gesellenbrief beziehungsweise Facharbeiterbrief in Kopie benötigt.
  • Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und gegebenenfalls die Wiederholungsschulung
    • Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.6 der Anlage VIIIc StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortliche(n) Person(en) und für andere zur Durchführung der Sicherheitsprüfung eingesetzte Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen.
  • Protokoll über die Stückprüfung (Kopie) für den Bremsprüfstand
    • Für den gemäß Anlage VIIId StVZO vorzuhaltenden Bremsprüfstand ist das aktuelle Protokoll über die Stückprüfung in Kopie einzureichen.
  • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9
    • Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.9 der Anlage VIIIc StVZO (Ansprüche aus der Durchführung der Sicherheitsprüfungen) ist die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen sowie eine Erklärung des Antragstellers, dass er diese Versicherung aufrecht erhalten wird.
  • Versicherungspolice der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10
    • Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß Nummer 2.10 der Anlage VIIIc (Freistellung des Landes Berlin) ist ebenfalls die Versicherungspolice (Kopie) einzureichen, aus der auch die Freistellung des Landes Berlin durch die Versicherung hervorgehen muss, sowie eine Erklärung des Antragstellers, das er diese Versicherung aufrecht erhalten wird. Außerdem ist eine Freistellungserklärung des Antragstellers einzureichen, dass dieser das Land Berlin von den in Nummer 2.10 genannten Ansprüchen freistellt.
  • Führungszeugnis für Antragsteller und verantwortliche Person, nicht älter als 6 Monate
  • Auszug KBA für verantwortliche Person, nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C/CE entsprechend Nr. 2.9 der Anerkennungsrichtlinie
  • Sofern sie eine Abweichung vom Muster des Prüfprotokolls beabsichtigen: ein Muster des vorgesehenen Protokolls
    • Das Prüfprotokoll muss mindestens die im Muster enthaltenen Angaben aufweisen.

Hinweis: weitere Unterlagen ergeben sich gegebenenfalls aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert.

Voraussetzungen

  • Ausstattung und bauliche Gegebenheiten der Kraftfahrzeugwerkstatt gemäß Anlage VIII d der StVZO

Kosten

Berechung nach Aufwand

Verfahrensablauf

  • Mit Antragstellung ist das Antragsschreiben samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
  • Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden