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Gassystemeinbauprüfung, Anerkennung von Werkstätten

Sachsen 99108033001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108033001000

Leistungsbezeichnung

Gassystemeinbauprüfung, Anerkennung von Werkstätten

Leistungsbezeichnung II

Gassystemeinbauprüfung, Anerkennung von Werkstätten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Für Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen, Nachrüstsystemen oder Bauteilen für die Verwendung von

Volltext

Für Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen, Nachrüstsystemen oder Bauteilen für die Verwendung von

  • verflüssigtem Gas (LPG) oder
  • komprimiertem Erdgas (CNG) oder
  • Flüssigerdgas (LNG) oder
  • Wasserstoff

in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, gelten bestimmte Vorschriften, die die Sicherheit der technischen Ausrüstung gewährleisten sollen.
Unter anderem müssen Fahrzeuge, in die ein Antriebssystem mit Gas eingebaut wurde, eine so genannte Gassystemeinbauprüfung in einer dafür zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.

Um die Gassystemeinbauprüfung in Ihrer Kfz Werkstatt vornehmen zu dürfen, müssen Sie für Ihre Kfz-Werkstatt eine Anerkennung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser, schriftlicher Antrag
    • darin ist jede Person namentlich zu nennen, die die Prüfung durchführen soll
  • Bescheinigung der Handwerkskammer über die notwendige Fachkenntnis
  • für jede einzutragende verantwortliche Person:
    • Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Fahreignungsregister
    • Nachweis über entsprechende Fachkenntnis gemäß Anlage XVIIa StVZO

Voraussetzungen

  • Ausstattung der Werkstätten und Fachkenntnis der zugelassenen Personen gemäß Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Kosten

Berechnung nach Aufwand

Verfahrensablauf

  • Mit Antragstellung ist das Antragsschreiben samt der erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt „Erforderliche Unterlagen“) vorzulegen.
  • Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIIa der StVZO.

Achtung! Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden