Schulverweigerung anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- § 26 Absatz 1 und 2 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) – Schulpflicht
- § 61 Absatz 1 SächsSchulG – Ordnungswidrigkeiten
- Verwaltungsvorschrift zur Zurückdrängung von Schulpflichtverletzungen und Schulverweigerung (VwV Schulverweigerer)
Anhaltende Verstöße gegen die Schulpflicht muss die Schulleitung der Ordnungsbehörde anzeigen.
Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu EUR 1.250 geahndet werden kann. Auch wenn Personensorgeberechtigte nicht ausreichend dafür sorgen, dass ihre minderjährigen Kinder regelmäßig am Unterricht teilnehmen, kann dies ordnungswidrig sein.
Um zu vermeiden, dass die Schulpflicht erzwungen oder mit Zwangsgeld durchgesetzt werden muss, versuchen Schulleitung und Schulbehörde, durch Beratung und Förderung gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten die Schülerin oder den Schüler neu zum Schulbesuch zu motivieren.
Allgemeine Schulpflicht
Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen die Personensorgeberechtigten dafür sorgen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.
Bemerken Sie als Personensorgeberechtigte bei Ihrem Kind Anzeichen von Schulverweigerung oder Schulschwänzen, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkraft der Schule oder den oder die Schulsozialarbeiter/in. Bei anhaltenden Auffälligkeiten können Sie neben der zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle auch die Erziehungs- oder Familienberatungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises aufsuchen.
Formen und Merkmale:
- Geringe Schulmotivation
- zu spätes Erscheinen zum Unterricht
- niedrige Lernbereitschaft
- körperliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Thema Schule
- Schulkonflikte
- Schulwiderstand
- wiederholtes Fehlen ("Schulschwänzen")
- Widerstand gegenüber den Erwartungen der Lehrkräfte
- umfassende Leistungsprobleme
- Vermeiden von Leistungssituationen
- Schulvermeidung, die sich von unregelmäßigem Schulbesuch über das Fehlen einzelner Stunden und Tage bis hin zu einer längeren Abwesenheit und der totalen Abkopplung erstrecken kann.
Unterlagen zur Schulpflichtverletzung, zum Beispiel
- Auflistung der Fehltage
- Verweis
- Schriftverkehr mit den Personensorgeberechtigten / mit der Schülerin oder dem Schüler
- unentschuldigte Fehltage / Fehlstunden beim Schulunterricht
- fehlende Kontrolle von Personensorgeberechtigten, dass ihr Kind am Unterricht teilnimmt
Hinweis: Die oder der Schulpflichtige selbst kann nur angezeigt werden, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Verstoßes (Fehlzeiten) mindestens 14 Jahre alt war.
Verstöße gegen die Schulpflichten meldet die Schulleitung der Ordnungsbehörde (–> zuständige Stelle). Je nach Behörde kann die Anzeige schriftlich, mit Formular oder online erfolgen.
- Soweit durch die zuständige Stelle bereitgestellt, rufen Sie die Formulare / den Onlinedienst über Amt24 auf (–> Onlineantrag/Formulare).
- Füllen Sie den Vordruck aus und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen. Die Schulleitung muss den Antrag unterschreiben.
- Die vollständigen Antragsunterlagen reichen Sie auf dem Postweg / via Online-Dienst bei der zuständigen Stelle ein.