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Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen

Sachsen 99063014006000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063014006000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.

Volltext

Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.

Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.

Ortsfeste Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

Für bestimmte Anlagen können Genehmigungen in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • erforderliche Zeichnungen, Pläne oder Gutachten
  • Erläuterungen zur Anlage
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen)

Voraussetzungen

  • Sie wollen eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz neu errichten und betreiben.
  • Die Anlage ist in Spalte C des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit einem "V" gekennzeichnet.

Kosten

  • Die Kosten werden anhand der Errichtungskosten ermittelt.
  • Alternativ werden die Kosten anhand des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes ermittelt.

Verfahrensablauf

Die Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde online beantragen (siehe —> Onlineantrag).

  • Rufen Sie das Portal "ELiA-Online" auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch.
  • Sie teilt Ihnen nach Eingang des Antrags unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
  • Ist der Antrag vollständig, fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
  • Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so wird über den Antrag entschieden.
  • Der Genehmigungsbescheid wird schriftlich zugestellt.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Bearbeitungsdauer

  • 3 Monate nach Eingang des vollständigen Antrags
  • Die zuständige Behörde kann die Frist jeweils um 3 Monate verlängern.

Frist

Sie müssen den Antrag stellen bevor die Anlage errichtet oder betrieben wird.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (Näheres im Bescheid)
  • Klage (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden