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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Saarland 99006028261000, 99006028261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006028261000, 99006028261000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Beschäftigungsverbot (Synonym), Mutterschutzanzeige (Synonym), Mutterschutz (Synonym), Schwangerschaftsmitteilung (Synonym), Stillende Frau (Synonym), Schwangerschaft (Synonym), Stillzeit (Synonym), Schwangere (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
 

Teaser

Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Volltext

Sie sind als Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde unverzüglich zu informieren, wenn Sie Kenntnis darüber erlangen, dass in Ihrem Unternehmen eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt ist.

Auf der Grundlage dieser Mitteilung ist es der Arbeitsschutzbehörde möglich, die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen.

Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

  • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.

In der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie u.a. den Namen der schwangeren oder stillenden Frau sowie den voraussichtlichen Tag der Entbindung nennen und Angaben über die Art der Beschäftigung machen.

Wenn Sie die schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde ebenfalls mitteilen.

Nachdem Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin nach der Entbindung benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Wichtige Hinweise:

  • Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
  • Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft. Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann dies geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.
  • Wenn Sie die schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sobald Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert hat, müssen Sie dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitteilen.

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

gebührenfrei

Verfahrensablauf

  • Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau muss unverzüglich nach Kenntniserlangung des Arbeitgebers erfolgen.
  • Diese Mitteilung können Sie mit dem entsprechenden Online-Dienst machen. Dabei sind u.a. Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung sowie diasd Egebnis der Gefährdungsbeurteilung zum Arbeitsplatz Ihrer schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin zu machen.
  • Sie können auch die Gefährungsbeurteilung zum Arbeitsplatz Ihrer schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin im Zuge der Online-Mitteilung hochladen, um Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
  • Sie erhalten nach erfolgreicher Übermittlung der Mitteilung eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
  • Nach Eingang der Mitteilung wird diese auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes überprüft.
  • Werden weitere Informationen benötigt, wird sich die Sachbearbeitung mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)

Frist

Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich mitteilen.

Weiterführende Informationen

  • Broschüre „Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesfamilienministeriums, bestellbar und zum Download auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums: 
  • Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesfamilienministeriums, bestellbar und zum Download auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums:

Hinweise

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für

  • Selbstständige,
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
  • Hausfrauen

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme
  • Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau muss an zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
  • Meldung erst möglich, nachdem die Frau ihre Schwangerschaft/ Stillzeit mitgeteilt hat (Schwangere muss Schwangerschaft/ Stillzeit nicht mitteilen)
  • Zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden