Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

Saarland 99102003023000, 99102003023000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102003023000, 99102003023000

Leistungsbezeichnung

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einkommensteuererklärung (Synonym), Entlastungsbetrag (Synonym), Einkommenssteuererklärung (Synonym), Kinderfreibetrag (Synonym), Kinder (Synonym), Steuerklasse (Synonym), Lohnsteuer (Synonym), Alleinerziehende (Synonym), Einkommenssteuer (Synonym), Steuerklasse II (Synonym), Kind (Synonym), Einkommen (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Steuererleichterung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Auskunft (023)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.

Volltext

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verringert Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Einkommensteuer. Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, müssen Sie einen bestimmten Betrag Ihres Einkommens nicht versteuern. Für jeden Monat, in dem Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind 355 Euro im Ergebnis steuerfrei. Das sind bis zu 4.206 Euro im Jahr. Der Entlastungsbetrag wird nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt und erhöht sich ab dem 2. Kind um jeweils 240 Euro jährlich pro Kind. Sie bekommen den Entlastungsbetrag auch für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht den ganzen Monat lang vorliegen.

Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Sie können den Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
  • Sie können die Lohnsteuer-Klasse II beantragen. Dann wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Steuer von Ihrem Lohn abgezogen wird. Wenn Sie bereits die Lohnsteuer-Klasse II haben, brauchen Sie nichts zu tun. Der Entlastungsbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge ab dem 2. Kind können Sie als Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.

Erforderliche Unterlagen

(Steuer-) Identifikationsnummer des Kindes

Voraussetzungen

  • Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    Sie wohnen in Deutschland und sind hier gemeldet. Falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, halten Sie sich stattdessen gewöhnlich in Deutschland auf.
     
  • Gemeinsamer Haushalt mit Ihrem Kind
    Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt. Das wird grundsätzlich angenommen, wenn es dort gemeldet ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Angabe der an das Kind vergebenen (Steuer-) Identifikationsnummer.
     
  • Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld
    Für Ihr Kind haben Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.
     
  • Sie sind alleinstehend
    - In Ihrem Haushalt leben keine anderen erwachsenen Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen (Haushaltsgemeinschaft).
    - Für bestimmte Personen gibt es Ausnahmen von dieser Voraussetzung, zum Beispiel wenn Ihr volljähriges Kind bei Ihnen lebt und Sie für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben.
    - Sie sind nicht allein stehend, wenn das steuerliche Splitting-Verfahren („Ehegatten-Splitting“) bei Ihnen möglich ist. Falls Sie verwitwet sind, ist es egal, ob das Splitting-Verfahren bei Ihnen möglich ist.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ggf. der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Vergabe der Steuerklasse II und ggf. die Speicherung eines Freibetrags berücksichtigt werden. Die Gültigkeit des Freibetrags ist dabei auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag erstmals gilt, begrenzt. Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch noch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Alleinstehende Personen können einen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen die steuerlichen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zusteht. Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 EUR. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 EUR. Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden steuerlich abzumildern.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Formulare

nicht vorhanden