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Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kircheneintritt

Saarland 99102036011001, 99102036011001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011001, 99102036011001

Leistungsbezeichnung

Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kircheneintritt

Leistungsbezeichnung II

Änderung des Kirchensteuerabzugs bei Kircheneintritt

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Kirchenwiedereintritt (Synonym), Kirchensteuer (Synonym), Wiedereintritt Kirche (Synonym), Kircheneintritt (Synonym), Elstam (Synonym), Kirchensteuermerkmal (Synonym), Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym), ELStAM (Synonym), Lohnkirchensteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

bei Kircheneintritt

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Wenn Sie in eine Kirche eintreten oder wiedereintreten, sind Sie verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen. Das Verfahren hierfür ist weitgehend automatisiert.

Volltext

Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eintreten oder wiedereintreten, müssen Sie nach den Kirchensteuergesetzen der Länder Kirchensteuer zahlen, und zwar als Zuschlag zur Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer (Lohnkirchensteuer). Der Arbeitgeber muss deshalb bei jeder Lohnzahlung nicht nur die Lohnsteuer, sondern regelmäßig auch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das entsprechende Verfahren zum Abzug der Lohnkirchensteuer erfolgt weitgehend automatisiert. Sie müssen daher nach erklärtem Eintritt in der Regel nichts weiter tun, um Ihren Kirchensteuerpflichten nachzukommen.

Wie und bei welcher Stelle der Kircheneintritt zu erklären ist, regeln die Religionsgemeinschaften selbst. Die Kirchenzugehörigkeit wird bei den Meldebehörden der Länder erfasst und kann nur durch diese geändert werden. Die Finanzbehörden haben darauf keinen Einfluss. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn bei den Behörden fehlerhafte Daten vorliegen.

Die Meldebehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen der Kirchenzugehörigkeit und das entsprechende Datum mit. Das BZSt speichert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in einer Datenbank. Zu den gespeicherten Daten gehören auch Merkmale für den Kirchensteuerabzug. Das BZSt stellt die ELStAM dem Arbeitgeber zum unentgeltlichen automatisierten Abruf bereit. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber sind die ELStAM maßgeblich, das heißt, der Arbeitgeber ist hieran gebunden und braucht die Frage der Kirchensteuerpflicht nicht zu prüfen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen bei der Finanzverwaltung einreichen.

Voraussetzungen

  • persönliche Erklärung des Kircheneintritts beziehungsweise Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft
  • die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung geben Sie gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet. Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter. Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag oder Hinweis erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt für Steuern an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.

Bearbeitungsdauer

Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam. Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4.7. erfolgt, so wird dies am 1.8. steuerlich wirksam

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Kircheneintritt
  • durch Kircheneintritt entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer
  • Änderungen der Religionszugehörigkeit können nur die zuständigen Meldebehörden vornehmen
  • Meldebehörden übermitteln Daten dann an Finanzbehörden, welche die Daten dem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen
  • Verfahren zum Abzug und zur Abführung der Lohnkirchensteuer durch den Arbeitgeber ist automatisiert
  • zuständig:
    • für den Kircheneintritt beziehungsweise Wiedereintritt: Religionsgemeinschaft
    • für verwaltungsseitige Änderung der Religionszugehörigkeit: Meldebehörden nach Landesrecht
    • für Speicherung und Bereitstellung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug: Bundeszentralamt für Steuern

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden