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Wechsel der Steuerklassen während der Ehe oder Lebenspartnerschaft beantragen

Saarland 99102036011007, 99102036011007 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011007, 99102036011007

Leistungsbezeichnung

Wechsel der Steuerklassen während der Ehe oder Lebenspartnerschaft beantragen

Leistungsbezeichnung II

Wechsel der Steuerklassen während der Ehe oder Lebenspartnerschaft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

ELSTAM (Synonym), Lohnsteuerklasse (Synonym), Wechsel der Steuerklasse (Synonym), Ehe (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), ELSTER (Synonym), Einkommenssteuer (Synonym), Steuerklasse (Synonym), Lohnsteuer (Synonym), Finanzamt (Synonym), Steuerklassenwechsel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

der Steuerklasse von Ehepartnern

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

Teaser

Als Ehepartnerin und -partner sowie als eingetragene Lebenspartnerin und -partner stehen Ihnen drei mögliche Steuerklassenkombinationen zur Verfügung. Aus diesen können Sie frei wählen.

Volltext

Die Höhe der Lohnsteuer, die von Ihrem Arbeitslohn einbehalten wird, richtet sich nach der Steuerklasse. Leben Sie und Ihre Ehepartnerin oder -partner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder -partner (im Folgenden für beides: Partnerin und Partner) nicht dauernd getrennt, können Sie zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Die Steuerklasse IV mit Faktor wird auch als Faktorverfahren bezeichnet.

Um Ihre Steuerklasse zu wechseln, müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt grundsätzlich einen gemeinsamen Antrag stellen, der von beiden Ehegatten/Partnern zu unterschreiben ist. Das gilt auch für eine neue Zuordnung der Steuerklassen III und V. Für den Wechsel von Steuerklasse III/V auf IV/IV reicht es jedoch aus, wenn nur Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner den Antrag stellen.

Der Steuerklassenwechsel wird grundsätzlich ab dem Folgemonat wirksam. Er kann davon abweichend im Jahr der Eheschließung rückwirkend ab dem Monat der Heirat gelten.

Sie können zum Beispiel einen Steuerklassenwechsel beantragen, wenn Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner keinen Arbeitslohn mehr beziehen oder nach Arbeitslosigkeit wieder anfangen zu arbeiten.

Sie können die Steuerklasse auch mehrfach im Jahr wechseln.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Ehe oder Lebenspartnerschaft ist intakt.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Ein Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden. Verwenden Sie dazu bitte das Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“. Diesen Antrag können Sie online über ELSTER einreichen.

Alternativ steht Ihnen der Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung. Da beide Ehegatten / Partner von dem Steuerklassenwechsel betroffen sind, müssen Sie den Antrag gemeinsam unterschreiben. Wird ein Steuerklassenwechsel von III/V nach IV/IV beantragt, reicht die Unterschrift nur eines Ehegatten / Partners.

Achtung:

Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten / Partner im Laufe des Kalenderjahres dauernd getrennt, verwenden Sie die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“, um dies dem Finanzamt anzuzeigen. In diesen Fällen kann dann durch einseitigen „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ erreicht werden, dass die ungerechte Verteilung des Steuerabzugs bei der Steuerklassenkombination III/V beendet wird und ein Wechsel in die Steuerklassen IV/IV erfolgt. Ab Beginn des darauffolgenden Jahres wird dann automatisch die Steuerklasse I gebildet. Haben Sie die eheliche Gemeinschaft jedoch wieder aufgenommen, können Sie das dem Finanzamt mit der „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ mitteilen. Dann erhalten Sie wieder die familiengerechten Steuerklassen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, können sie • sich beide nach der Steuerklasse IV besteuern lassen oder • sich ein Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuern lassen oder • ergänzend zu den Steuerklassen IV/IV das Faktorverfahren anwenden. Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, so dass beide Ehegatten die Steuerklasse IV bekommen.

Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ansprechpunkt

Ihr Wohnsitzfinanzamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Diesen Antrag können Sie online über ELSTER einreichen.

Alternativ steht Ihnen der Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.