Hauptarbeitgeber zuordnen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Steuererklärung (1060100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, können Sie selbst festlegen, welcher Arbeitgeber die familiengerechten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für Ihr Hauptarbeitsverhältnis abrufen soll.
Beginnen Sie zusätzlich zu einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ein weiteres, müssen Sie entscheiden, welches davon zukünftig Ihr erstes Arbeitsverhältnis sein soll und dies Ihren Arbeitgebern zum Abruf der korrekten Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen.
Der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis wird nach der familiengerechten Steuerklasse besteuert (Steuerklasse I bis V, ggf. Kinderfreibeträge), alle Löhne aus weiteren Arbeitsverhältnissen nach der Steuerklasse VI (hier ist der Lohnsteuerabzug wesentlich höher). Der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI wird deshalb in der Regel dem Arbeitsverhältnis zugeordnet, aus dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn erhalten.
- Zuordnung Hauptarbeitgeber
- Mehrere Arbeitsverhältnisse
- Familiengerechte Steuerklasse
- Steuerklasse VI
- Mitteilung an den Arbeitgeber