Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien beantragen
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§ 127 TKG Absätze 1,2,3,6, 7 und 8
Als Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, stellen Sie den Antrag beim zuständigen Wegebaulastträger.
Der Link zu dem Antragsportal steht Telekommunikationsunternehmen und deren Dienstleistern zur Verfügung.
Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, stellen Sie den Antrag beim Wegebaulastträger. Mit der Zustimmung des Wegebaulastträgers können Sie gegebenenfalls weitere erforderliche Genehmigungen einholen.
Haben Sie alle Genehmigungen vorliegen, können Sie mit der Baumaßnahme grundsätzlich beginnen. Beachten Sie dabei gegebenenfalls mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen und vereinbarte Termine.
An immer mehr Stellen steht Ihnen der Online-Dienst "Breitband-Portal" zur Verfügung. Seine Nutzung bietet folgende Vorteile:
- Übersichtliche Darstellung Ihrer eingereichten Anträge sowie Wiedervorlage-Funktion
- Bereitstellung von standardisierten Formulierungen für Stellungnahmen und Auflagen
- Direkte Kommunikationsmöglichkeit mit der zuständigen Behörde
- Schnittstellen-Option für Integration in eigene Systemumgebung, Fachverfahren und GIS-Systeme
- Frühzeitige Abstimmung zu Einschränkungen oder Grundsätzen (Verlege-Richtlinien), welche die zuständige Behörde bei der Umsetzung beachtet wissen möchte
- Frühzeitige Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Telekommunikationsunternehmen (TKU) hinsichtlich möglichst zielführender Streckenplanung
- Alle Bescheide und Unterlagen können in digitaler Form abgewickelt werden und sorgen somit für eine medienbruchfreie Bearbeitung. Dadurch verkürzen sich die Rücklaufzeiten, womit der Fokus auf der tatsächlichen und breitflächigen Umsetzung liegt.
Für Sie als Unternehmen der Telekommunikationsbranche bedeutet das digitalisierte Antragsverfahren eine erhebliche Vereinfachung. Das antragstellende Telekommunikationsunternehmen bzw. der Dienstleister wird durch das standardisierte Antragsformular gelenkt, so dass relevante Aspekte einfach übermittelt werden können. Alle Bescheide und Unterlagen werden in digitaler Form abgewickelt und sorgen somit für eine medienbruchfreie Bearbeitung. Durch die eingerichteten Funktionsadressen werden die Anträge zielgerichtet geroutet bzw. den entsprechenden Fachabteilungen zugewiesen. Dadurch verkürzen sich die Rücklaufzeiten und Sie erhalten in kurzer Zeit eine Antwort auf Ihr Anliegen. Dies dürfte die Genehmigungsprozesse zusätzlich beschleunigen.
- Karte bzw. Geodaten mit genauer Lage der Maßnahme
- Genaue Beschreibung der Maßnahme (zum Beispiel die zu errichtenden Komponenten, Angaben zu Mengen, Massen und Verlegetiefe, Zeitpunkt der Umsetzung)
- Wegerecht der Bundesnetzagentur (BNetzA)
- bei Dienstleistern: zusätzlich Vollmacht
- Wegerecht der BNetzA
- bei Dienstleistern zusätzlich Vollmacht
- Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
- Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien.
- Ihnen wurde das Wegerecht von der Bundesnetzagentur übertragen.
Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
Sie sind Eigentümer oder Betreiber von öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien.
Ihnen wurde das Wegerecht von der BNetzA übertragen
Es entstehen Gebühren, die der Nutzungsberechtigte auf das in dem entsprechenden Zustimmungsbescheid angegebene Konto überweisen muss.
Leitungsverlegungen in öffentlichen Verkehrswegen können Sie schriftlich oder online beantragen.
Der Prozess beginnt mit der Antragstellung durch Sie als Telekommunikationsunternehmen und endet mit dem Zustimmungsbescheid durch den Wegebaulastträger und dessen rechtswirksame Zustellung.
- Bei der Antragstellung muss die Baumaßnahme eindeutig beschrieben werden. Dazu gehören zum Beispiel die genaue Lage, der vorgesehene Zeitraum, die Verlegeart, Material und Verlegtiefe.
- Ein Nachweis über das vorliegende Wegerecht muss eingereicht werden und bei Dienstleistern zusätzlich die Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens.
- Der Wegebaulastträger prüft die Antragsunterlagen und stimmt diesen zu.
- Der Wegebaulastträger hat die Möglichkeit, die Zustimmung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die Sie bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigen müssen.
- Die Zustimmung wird Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung zugestellt.
- Dieser Zeitraum kann sich bei erhöhter Schwierigkeit des Antrags um einen Monat verlängern. Darüber würden Sie informiert werden.
- Sollten Sie nach drei Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt ihr Antrag als genehmigt.
Leitungsverlegungen können Sie schriftlich oder online beantragen. Der Prozess beginnt mit der Antragstellung und endet mit dem Zustimmungsbescheid durch den Wegebaulastträger und dessen digitale Bereitstellung. Sie können zunächst auch eine Voranfrage stellen.
- Sie als Telekommunikationsunternehmen bzw. Dienstleister stellen über unsere Website unter der Rubrik „Service“ Ihren „Antrag auf Leitungsverlegung“ und reichen gegebenenfalls auch hier weitere Dokumente ein.
- Die Antragstellung erfolgt über die angegebenen Funktionsadressen.
- Informationen zur Durchführung der Baumaßnahme und zur Lokation/Verortung müssen eingetragen werden.
- Den Leitungsverlauf müssen Sie auf aussagekräftigen Plänen darstellen und Ihrem Antrag in digitaler Form beifügen.
- Weitere Unterlagen zum Bauvorhaben können Sie ebenfalls in digitalisierter Form beifügen oder in freier Form in Ihrer E-Mail darstellen.
- Der Wegebaulastträger wird den Antrag bearbeiten.
- Der Genehmigungsbescheid wird dem Telekommunikationsunternehmen bzw. dem Dienstleister per E-Mail zur Verfügung gestellt.
Ist der Antrag besonders schwierig, kann sich die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Sie werden darüber informiert.
Es gibt keine Frist für Antragstellende.
Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.
Das Antragsverfahren kann auch für sonstige Anträge auf Leitungsverlegung und/oder Mitnutzungsanträge verwendet werden.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich, per Niederschrift oder elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich, per Niederschrift oder elektronisch per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden.
- Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Antragstellung für Telekommunikationsunternehmen
- für Änderungen und Verlegungen von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen
- betroffenes Grundstück ist ein öffentlicher Verkehrsweg
- schriftlich oder online
- Zustimmung durch Kommune, kreisfreie Stadt, Land oder Bund
- Voraussetzung für Unternehmen:
- Wegerecht der Bundesnetzagentur (BNetzA)
- bei Dienstleistern zusätzlich eine Vollmacht des Telekommunikationsunternehmen
• OZGLeistung Breitbandausbau
• Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1, 2, 3, 6, 7, 8 TKG
• Antragstellung für Telekommunikationsunternehmen bzw. Dienstleister
• für Änderungen und Verlegungen von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen
• Genehmigung durch Kommune oder Land
• Voraussetzung für Unternehmen:
• Internetzugang zur digitalen Abwicklung;
• Wegerecht der BNetzA
• bei Dienstleistern zusätzlich eine Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens
Grundsätzlich gliedert sich die Zuständigkeit entlang der Straßenhierarchie:
- Bundesautobahnen und Bundesstraßen: Autobahn GmbH
- Landesstraßen I. und II. Ordnung: Landesbetrieb für Straßenbau (LfS), mit Ausnahmen
- Gemeindestraßen: die jeweilige Stadt, bzw. Gemeinde
Näheres regelt §56 Saarländisches Straßengesetz
- Formulare / Online-Dienste vorhanden: Teilweise
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Teilweise
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein