Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragen
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Rechtsvorschriften, Förderrichtlinien und weitere Informationen
Assistierte Reproduktion (künstliche Befruchtung)
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit fördert gemeinsam mit dem Bund Kinderwunschbehandlungen mit bis zu 1.000 Euro. Die Förderung wird nach den eingestellten Haushaltsmitteln gewährt, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Förderrichtlinien
- Richtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (RL-SL-Kinderwunsch) vom 26.11.2021 (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Ergänzungsrichtlinie zur Unterstützung von Paaren im Saarland bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches (ErgRL-SL-Kinderwunsch) vom 26.11.2021 (PDF, 588KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- sowie die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29.03.2012, zuletzt geändert am 23.12.2015.
Grundlegende Rechtsvorschriften
- § 27a SGB V - Gesetzliche Krankenkassen - Künstliche Befruchtung
- § 121a SGB V - Gesetzliche Krankenkassen - Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
- Bundeshaushaltsordnung §§ 23, 44 BHO
- Landeshaushaltsordnung §§ 23, 44 LHO
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt-Förderung (ANBest-P) (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
- § 27a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förde-rung von Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion; Kapi-tel 8
Haben Sie einen unerfüllten Kinderwunsch? Paare können für eine Kinderwunschbehandlung eine finanzielle Unterstützung bekommen.
Förderprogramm Kinderwunsch
Mit dem Förderprogramm Kinderwunschbehandlung bietet das Saarland finanzielle Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit. Hier erfahren Sie alles zu den Voraussetzungen und der Antragstellung.
Förderung von Kinderwunschbehandlungen - Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit
Der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind ist für die Beziehung vieler Paare von ganz besonderer Bedeutung. Wenn der Wunsch auf natürlichem Weg nicht in Erfüllung geht, können Maßnahmen der assistierten Reproduktion, sogenannte Kinderwunschbehandlungen, eine Lösung sein. Die Kosten der oftmals langwierigen und teuren reproduktionsmedizinischen Behandlungen stellen für viele Paare jedoch eine erhebliche Belastung dar und sind unter Umständen für manche Paare sogar unbezahlbar.
Gefördert werden kann dabei in Form eines Zuschusses auf den Eigenanteil der reproduktionsmedizinischen Behandlungen, den ansonsten kein anderer Leistungsträger wie Krankenkassen, Zusatzversicherungen etc. übernimmt. Die maximalen Fördersummen belaufen sich derzeit je nach Voraussetzung auf bis zu 500 € des Eigenanteils.
Wie Sie einen Antrag auf Förderung des Eigenanteils stellen können, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier auf unseren Seiten.
Wir haben wichtige Informationen für Sie!
Das Saarland fördert aus Landesmitteln zusammen mit Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seit dem 01.01.2022 Kinderwunschbehandlungen mit einem Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Verfahren und Checkliste zum Förderprogramm Kinderwunsch (PDF, 140KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Verfahren und Checkliste zum Förderprogramm Kinderwunsch - Alle Schritte auf einen Blick:
Unterlagen für den Antrag* - Förderprogramm Kinderwunsch
- Kopien der gültigen Personalausweise der Antragstellenden (Sonderfälle siehe Homepage).
- Ggfs. Kopie Heiratsurkunde.
- Das LAS-Formular „Ärztliche Erforderlichkeitserklärung“ als Bescheinigung zur Erforderlichkeit von Maßnahmen der Reproduktionsmedizin nach § 27 a Abs. 1 und 2 SGB V. Darin integriert: Die Einschätzung des Behandelnden Arztes bzw. der Ärztin, dass das Paar in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt.
- Die Genehmigung des Behandlungsplans (nur erforderlich bei gesetzlich versicherten heterosexuellen Ehepaaren für den ersten bis dritten Behandlungszyklus).
- Die Genehmigung des Behandlungsplans der Kinderwunscheinrichtung durch die gesetzliche Krankenkasse (nur erforderlich bei gesetzlich versicherten heterosexuellen Ehepaaren für den ersten bis dritten Behandlungszyklus) und das Begleitschreiben der gesetzlichen Krankenkasse (GKV), das eventuell zusätzliche Leistungen (Zuschüsse der GKV) ausweist.
- Kostenplan (Kostenvoranschlag) nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) der Kinderwunscheinrichtung über die voraussichtlich entstehenden Behandlungskosten einschließlich der verordneten Arzneimittel. (Alle Privatversicherten, nicht verheirateten Paare, alle gleichgeschlechtlichen weiblichen Paare und alle gesetzlich versicherten heterosexuellen Ehepaare im vierten Zyklus).
- Kostenübernahmeerklärungen von privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen für Kinderwunschbehandlungen, Beihilfe- und Heilfürsorgestellen (falls zutreffend) und entsprechende Begleitschreiben, die weitere Leistungen für die Behandlung ausweisen (weitere Zuschüsse der PKV).
- Ablehnende Schreiben/ Bescheide von privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen für Kinderwunschbehandlungen, Beihilfe- und Heilfürsorgestellen sowie der gesetzlichen Krankenversicherungen (falls zutreffend), aus denen der Ablehnungsgrund hervorgeht, warum diese die Behandlung nicht bezuschussen.
- Es dürfen lediglich die eigenen Ei- und Samenzellen für die Behandlung verwendet werden. Ausnahme stellen hier gleichgeschlechtliche weibliche Paare dar.
- Es muss eine ärztliche Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte der Kinderwunschbehandlung stattgefunden haben. Diese Beratung wird in der Regel durch den behandelnden Facharzt oder die behandelnde Fachärztin erfolgen, bevor Sie die Überweisung zu einer Kinderwunschklinik erhalten. Beachten Sie dabei bitte, dass der beratende Arzt bzw. die beratende Ärztin die Kinderwunschbehandlung nicht selbst durchführen darf. Wer eine Beratung bzw. eine Behandlung durchführen darf, ist im §121a SGB V geregelt.
- Eine ärztliche Erklärung (Attest) Ihres Facharztes (z.B. Frauenarzt) oder der Kinderwunschklinik muss vorliegen, nach der die Kinderwunschbehandlung erforderlich ist und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
- Die Kinderwunschbehandlung muss in einer Klinik oder bei einem Arzt/einer Ärztin mit Sitz im Saarland bzw. in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden.
- Die Behandlung des jeweiligen zu beantragenden Behandlungszyklus darf noch nicht begonnen worden sein.
Rezepte für bzw. der Kauf von Medikamente/n, die für die Behandlung erforderlich sind, dürfen erst eingelöst bzw. getätigt werden, nachdem der Zuwendungsbescheid zugestellt worden ist. Das Einlösen von Rezepten bzw. der Kauf von Medikamenten für den jeweiligen Behandlungsbeginn gelten als Behandlungsbeginn (Maßnahmebeginn). Erfolgt dieser vor Zugang des Zuwendungsbescheids, kann eine Förderung nicht mehr gewährt werden. - Falls Sie einen Behandlungszyklus beantragen möchten, dem bereits ein oder mehrere Behandlungszyklen vorausgegangen sind, müssen die vorherigen Behandlungen abgeschlossen sein und das Ergebnis (schwanger/nicht schwanger) vorliegen.
- Ärztliche Beratung über die Behandlung, insbesondere über die medizinischen und psychosozialen Aspekte durch eine Ärztin, die die Behandlung nicht selbst durchführt, oder einen Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt.
- Einholung einer ärztlichen Erklärung über die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung entsprechend § 27 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V.*
- Erstellung eines Behandlungsplans inklusive Kostenaufstellung oder eines Kostenplans durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt der Kinderwunscheinrichtung.
- Einholen der Genehmigung oder Ablehnung des Behandlungsplans bei gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. Einholen der Kostenübernahmeerklärungen oder deren Ablehnung bei privaten Krankenversicherungen und ggf. bei Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger (Zusatzversicherung für Kinderwunschbehandlung).
- Online-Antrag auf Bewilligung des Zuschusses beim Landesamt für Soziales des Saarlandes stellen.
- Anwendungsbescheid des LAS abwarten. Erst danach: Einlösen von Rezepten bzw. Kauf von Medikamenten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.
- Rechnungen und Belege über Behandlungskosten bei Krankenversicherungen und ggf. Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger einreichen (sofern die Kostenübernahme erklärt worden ist).
- Antrag auf Auszahlung des Zuschusses beim LAS in Kopie einreichen mit allen Rechnungen der Reproduktionseinrichtung, Apotheke, ggf. des Labors und der Anästhesie und allen Nachweisen über die gewährten Erstattungen aller beteiligten Krankenversicherungen. Die Behandlung und deren Abrechnung mit den Krankenkassen muss innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten 12-monatigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen sein. Der Auszahlungsantrag mit den beizufügenden Unterlagen muss spätestens am letzten Tag des Bewilligungszeitraums beim LAS eingehen. Andernfalls kann keine Auszahlung erfolgen.
- Auszahlung des Zuschusses nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch das LAS.
- Bewilligungsanträge: Die Bearbeitungszeit dauert derzeit im Mittel weniger als 3 Tage, sobald alle Unterlagen vorliegen.
- Auszahlungsanträge: Die Bearbeitungszeit dauert derzeit im Mittel weniger als 7 Tage, sobald alle Nachforderungen vorliegen.
Der Bewilligungsantrag behält 12 Monate Gültigkeit. Eine Auszahlung ist nur im Bewilligungszeitraum möglich, d.h. der Abrechnungsantrag am letzten Tag der Bewilligung vorliegen.
Allgemeine und medizinische Informationen
- Informationsportal Kinderwunsch - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Deutsche Gesellschaft für Kinderwunschberatung (BKiD)
- Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands (BRZ)
- Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin (DGRM)
Leistungen:
- Förderung von Kinderwunschbehandlungen bei medizinisch-induzierter Kinderlosigkeit
- bezuschussungsfähige Behandlungsformen bis zum 4. Behandlungsversuch:
- In-vitro-Fertilisation (IVF)
- Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
- Behandlungsbeginn erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids möglich.
- Die Auszahlung des Zuschusses muss nach der Behandlung separat beantragt werden. Hier wird der Verwendungsnachweis geprüft.
Die wichtigsten Voraussetzungen:
- Gemeinsamer Erstwohnsitz im Saarland
- Altersgrenzen: Frauen 25-40 Jahre, Männer 25-50 Jahre
- Förderfähige Behandlung: In-Vitro-Fertilisation (IVF) und intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) in den ersten vier Zyklen
- Behandlung nur in anerkannten Einrichtungen im Saarland und im angrenzenden Rheinland-Pfalz
- Paare müssen das Kind selbst austragen können.
Das Verfahren:
- Jeder Behandlungsversuch muss einzeln beantragt werden.
- Behandlungsbeginn erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids möglich.
- Die Auszahlung des Zuschusses muss nach der Behandlung separat beantragt werden. Hier wird der Verwendungsnachweis geprüft und die Höhe des Zuschusses festgelegt.
Wichtige Information: Die Zuwendung wurde bisher je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes und des Landes finanziert. Für das Haushaltsjahr 2024 sind die Bundesmittel jedoch ausgeschöpft und weitere Bundesmittel stehen zurzeit nicht zur Verfügung. Somit können Zuwendungen nur noch aus Landesmitteln (bis zu 500 Euro) bewilligt werden.
Anträge können weiterhin gestellt werden.
Dem Online-Förderantrag sind folgende Unterlagen als Kopien beizufügen:
- Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit
- Formular LAS - Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit von Maßnahmen der Reproduktionsmedizin (docx, 227KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Formular LAS - Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit von Maßnahmen der Reproduktionsmedizin (PDF, 198KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Ausfüllhilfe Formular LAS - Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit von Maßnahmen der Reproduktionsmedizin (PDF, 105KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Personalausweise (beide Antragsteller)
- Eheurkunde bzw. der Lebenspartnerschaftsurkunde
- Von der GKV genehmigter Behandlungsplan
- Für PKV/Beihilfe/Heilfürsorge: Kostenplan + Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit + Übernahmeerklärung bzw. Negativbescheid Beihilfe/Heilfürsorge
Nachreichungen:
- Falls Sie Dokumente für einen bereits gestellten Antrag nachreichen möchten, schicken sie uns eine Email mit dem Betreff "Nachreichungen" + ihrem Aktenzeichen (sofern vorhanden) an kinderwunsch@las.saarland.de.
Rücknahme eines Antrages:
- Rücknahmeerklärung Antrag Förderprogramm Kinderwunsch (docx, 103KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Rücknahmeerklärung Antrag Förderprogramm Kinderwunsch (PDF, 98KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Auszahlungsantrag
- Die Zuwendung kann erst nach Abschluss der Behandlung und Abrechnung mit allen beteiligten Krankenkassen mit dem nachfolgenden Formular abgerufen werden
- Auszahlungsantrag Förderprogramm Kinderwunsch (docx, 100KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Auszahlungsantrag Förderprogramm Kinderwunsch (PDF, 137KB, Datei ist nicht barrierefrei)
- Die Zuwendung für heterosexuelle Ehepaare beträgt für alle vier Behandlungszyklen jeweils bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils, für heterosexuelle Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den ersten bis dritten Behandlungszyklus bis zu 37,5 Prozent, für den vierten Behandlungszyklus bis zu 50 Prozent des verbleibenden Selbstkostenanteils. Für gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare und Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft beträgt die Zuwendung für alle Zyklen höchsten 25 Prozent des verbleibenden Eigenanteils.
- Die Höchstbeträge für alle heterosexuellen verheirateten Paare betragen im ersten bis vierten Behandlungszyklus 1000 Euro, für heterosexuelle Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im ersten bis dritten Behandlungszyklus 750 Euro und 1000 Euro für den vierten. Für gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare und Paare gilt der Höchstbetrag von 500 Euro für alle Behandlungszyklen.
- Beachten Sie bitte, dass der Auszahlungsantrag spätestens am letzten Tag des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums beim LAS eingegangen sein muss. Danach eingehende Auszahlungsanträge müssen abgelehnt werden.