Zulassung eines Freiversuchs
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Universität des Saarlandes I § 64 Abs. 3 Nr. 16 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Universität des Saarlandes I Artikel 17 Abs. 5, 6 der Rahmenprüfungsordnung der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Masterstudiengänge (BMRPO)
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Saar I § 64 Abs. 3 Nr. 16 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Saar I § 22 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (RPO)
- Hochschule für Musik Saar I § 62 Gesetz über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz - MhG)
- Hochschule für Musik Saar I § 16 der Rahmenordnung für Prüfungen in Bachelor- und Masterstudiengängen an der Hochschule für Musik Saar
- Hochschule der Bildenden Künste Saar I § 62 Gesetz über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz - KhG)
Ob eine bereits bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann oder die Möglichkeit besteht, eine nicht bestandene Prüfung nicht zu bewerten (Freiversuch), erfahren Sie an Ihrer jeweiligen Hochschule.
Hinsichtlich der Möglichkeit, eine einmal bestandene Prüfung zwecks Notenverbesserung zu wiederholen und der Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung nicht zu werten (Freiversuch), unterscheidet sich die Situation von Hochschule zu Hochschule und teilweise auch von Studiengang zu Studiengang.
- Universität des Saarlandes: Die Rahmenprüfungsordnung der Universität des Saarlandes regelt unter welchen Voraussetzungen bei geeigneten Studiengängen ein Freiversuch oder eine Notenverbesserung bezüglich abgelegter Prüfungsleistungen und/oder der Abschluss-Arbeit möglich ist.
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Saar: Die Rahmenprüfungsordnung der htw saar sieht keine Möglichkeit für Freiversuche oder eine Notenverbesserung vor.
- Hochschule für Musik Saar: Das Musikhochschulgesetz sowie die Rahmenordnung für Prüfungen an der Hochschule für Musik Saar ermöglichen einen Freiversuch bei der Abschlussarbeit des jeweiligen Studiengangs. Eine im Freiversuch bestandene Abschlussarbeit kann einmalig zur Notenverbesserung wiederholt werden und die Prüfung mit dem besseren Ergebnis wird gewertet.
Hochschule der Bildenden Künste Saar: Das Kunsthochschulgesetz ermöglicht einen Freiversuch bei der Abschlussarbeit des jeweiligen Studiengangs. Eine im Freiversuch bestandene Abschlussarbeit kann einmalig zur Notenverbesserung wiederholt werden
- Wiederholung einer bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung oder Nicht-Wertung einer nicht bestandenen Prüfung (Freiversuch)
- Zuständig: Jeweilige Hochschule
Bitte wenden Sie sich an das für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsamt bzw. Prüfungssekretariat Ihrer Hochschule.