Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung von Anlagen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
- Bauplanung (2050400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 61 LBO verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 61 LBO: verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen
Die Beseitigung von Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Monat zuvor anzuzeigen.
Die teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens gilt als Änderung einer baulichen Anlage und bedarf einer Baugenehmigung.
Verfahrensfreie Anlagen dürfen ohne eine Anzeige beseitigt werden:
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Anlagen nach § 61 Absatz 1 Landesbauordnung,
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freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
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sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die Beseitigung aller anderen Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn diese keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Monatsfrist mit den Arbeiten begonnen werden.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 LBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werde. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 LBO zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Die Beseitigung von Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Monat zuvor anzuzeigen.
Die teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens gilt als Änderung einer baulichen Anlage und bedarf einer Baugenehmigung.
Verfahrensfreie Anlagen dürfen ohne eine Anzeige beseitigt werden:
- Anlagen nach § 61 Absatz 1 Landesbauordnung,
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die Beseitigung aller anderen Gebäude und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn diese keine bauaufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf der Monatsfrist mit den Arbeiten begonnen werden.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 LBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werde. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 LBO zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
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Lichtbilder
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Lageplan der Örtlichkeit, der außer den Grundstücksgrenzen Angaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6 und 7 BauVorlVO enthalten muss, soweit dies für die Beurteilung der beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich ist Beschreibung der wesentlichen Konstruktionsmerkmale der baulichen Anlage und des vorgesehenen Vorgangs der Beseitigung
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gegebenenfalls ein Rückbau- und Entsorgungskonzept
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Vertretervollmacht des Bauherrn
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Erhebungsbogen für Baustatistik
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Im Falle von nicht freistehenden Gebäuden ist die Beteiligung eines qualifizierten Tragwerkplaners erforderlich.
- Lichtbilder
- Lageplan der Örtlichkeit, der außer den Grundstücksgrenzen Angaben nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6 und 7 BauVorlVO enthalten muss, soweit dies für die Beurteilung der beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich ist Beschreibung der wesentlichen Konstruktionsmerkmale der baulichen Anlage und des vorgesehenen Vorgangs der Beseitigung
- gegebenenfalls ein Rückbau- und Entsorgungskonzept
- Vertretervollmacht des Bauherrn
- Erhebungsbogen für Baustatistik
- Im Falle von nicht freistehenden Gebäuden ist die Beteiligung eines qualifizierten Tragwerkplaners erforderlich.
Reichen Sie die Anzeige ein.
Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.
Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige.
Anschließend erhalten Sie eine Mitteilung mit einer Bestätigung.
Reichen Sie die Anzeige ein.
Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.
Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anzeige.
Anschließend erhalten Sie eine Mitteilung mit einer Bestätigung.
Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.
Wenn Sie eine Anlage beseitigen wollen, prüfen Sie zuerst ob es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach § 61 Absatz 4 Landesbauordnung handelt. Beachten Sie weiterhin die Genehmigungen nach den Vorschriften des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes.
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Landesbauordnung.
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Landesbauordnung.